Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Der EPS wird für Acker1- und Dauerkulturflächen (Weinbau, Obstbau)2 in Bayern gewährt,
die innerhalb von Natura-2000-Gebieten in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des BNatSchG (die dazugehörige Gebietskulisse wird jährlich vom StMUV zur Verfügung gestellt und ist in der Feldstückskarte im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informationssystem (iBALIS) für das jeweilige Antragsjahr aufrufbar) liegen,
die produktiv genutzt werden (Pflege und Ernte nach ortsüblichen Normen inkl. Verwertung der Ernte; ausgenommen von der Förderung sind Brachen bzw. Stilllegungen3),
deren Feldstücke sich zu mindestens 1 000 m2 mit der Gebietskulisse überlappen und
für die keine Ausnahme vom Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel gemäß § 4 Abs. 2 PflSchAnwV besteht.
2Die Beschränkungen nach § 4 Abs. 1 PflSchAnwV werden vom Zuwendungsempfänger auf allen betroffenen landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs im gesamten Bewilligungszeitraum beachtet. 3Die Aufzeichnungen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz nach § 11 PflSchG werden vom Zuwendungsempfänger für alle Flächen des Betriebs geführt.

1 [Amtl. Anm.:] Als Ackerfläche zählen alle Flächen mit einem der Nutzungscodes, die in der „Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises“ in der Spalte „Status“ mit „AL“ gekennzeichnet sind.
2 [Amtl. Anm.:] Die für Wein- und Obstbau jeweils gültigen Nutzungscodes werden im Merkblatt „Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ des jeweiligen Antragsjahres bekannt gegeben.
3 [Amtl. Anm.:] Die für die Brachen/Stilllegungen jeweils gültigen Nutzungscodes werden im Merkblatt „Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ des jeweiligen Antragsjahres bekannt gegeben.