Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Der EPS wird für Acker- und Dauerkulturflächen (Weinbau, Obstbau) in Bayern gewährt,
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die innerhalb von Natura-2000-Gebieten in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des BNatSchG (die dazugehörige Gebietskulisse wird jährlich vom StMUV zur Verfügung gestellt und ist in der Feldstückskarte im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informationssystem (iBALIS) für das jeweilige Antragsjahr aufrufbar) liegen,
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die produktiv genutzt werden (Pflege und Ernte nach ortsüblichen Normen inkl. Verwertung der Ernte; ausgenommen von der Förderung sind Brachen bzw. Stilllegungen),
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deren Feldstücke sich zu mindestens 1 000 m2 mit der Gebietskulisse überlappen und
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für die keine Ausnahme vom Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel gemäß § 4 Abs. 2 PflSchAnwV besteht.
2Die Beschränkungen nach § 4 Abs. 1 PflSchAnwV werden vom Zuwendungsempfänger auf allen betroffenen landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs im gesamten Bewilligungszeitraum beachtet. 3Die Aufzeichnungen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz nach § 11 PflSchG werden vom Zuwendungsempfänger für alle Flächen des Betriebs geführt.
[Amtl. Anm.:] Als Ackerfläche zählen alle Flächen mit einem der Nutzungscodes, die in der „Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises“ in der Spalte „Status“ mit „AL“ gekennzeichnet sind.
[Amtl. Anm.:] Die für Wein- und Obstbau jeweils gültigen Nutzungscodes werden im Merkblatt „Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ des jeweiligen Antragsjahres bekannt gegeben.
[Amtl. Anm.:] Die für die Brachen/Stilllegungen jeweils gültigen Nutzungscodes werden im Merkblatt „Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ des jeweiligen Antragsjahres bekannt gegeben.