Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden für den Verpflichtungszeitraum als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die zusätzlichen Ausgaben sowie der Einkommensausfall, die durch den Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entstehen. 2Anstelle der tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Kostenpauschalen angesetzt, die vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft zentral und einheitlich festgestellt wurden.

5.3   Höhe der Zuwendung

1Die Höhe beträgt bundeseinheitlich 382 Euro/ha Ackerfläche und 1 527 Euro/ha Dauerkulturfläche (Wein- und Obstbau). 2Grundlage für die Berechnung der Zahlung sind die mit dem Mehrfachantrag im Flächen- und Nutzungsnachweis beantragten Nutzungsschläge.

5.4   Mehrfachförderung

1Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen für denselben Zweck andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.
2Kombinationen mit Agrarumweltmaßnahmen für dieselben Flächen sind zulässig, sofern diese über die Einschränkungen gemäß der vorliegenden Bekanntmachung hinausgehen.
3Die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und die Direktzahlungen können gewährt werden, soweit die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.