Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Art. 4 Verordnung (EU) 2021/2115 und § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
2Von einer Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) i. S. der Rdnr. 35, Ziff. 15 der Rahmenregelung (2022/C 285/01) vom 21. Dezember 2022 (ABl. C 485/1).