Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Zuwendung

Ausgeglichen wird der in § 4 Abs. 1 Satz 1 PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung der dort bezeichneten Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG, soweit die genannten Gebiete gleichzeitig in einem Natura 2000-Gebiet liegen.