Inhalt
2.
Gegenstand der Zuwendung
Ausgeglichen wird der in § 4 Abs. 1 Satz 1 PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung der dort bezeichneten Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG, soweit die genannten Gebiete gleichzeitig in einem Natura 2000-Gebiet liegen.