Inhalt
1.
Zweck des Erschwernisausgleichs Pflanzenschutz (EPS)
Zweck der Zuwendung ist es, die Akzeptanz der betroffenen Landwirtschaft für die mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie verbundenen Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erhöhen und somit zum Schutz der Biodiversität sowie dem Erhalt und der Entwicklung von Lebensräumen und Arten beizutragen.