Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.   Zweck des Erschwernisausgleichs Pflanzenschutz (EPS)

Zweck der Zuwendung ist es, die Akzeptanz der betroffenen Landwirtschaft für die mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie verbundenen Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erhöhen und somit zum Schutz der Biodiversität sowie dem Erhalt und der Entwicklung von Lebensräumen und Arten beizutragen.