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Text gilt ab: 01.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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787-L

Erschwernisausgleich für nachhaltige Verfahren bei der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie
(Erschwernisausgleich Pflanzenschutz)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 13. Dezember 2023, Az. G4-7292-1/1973

(BayMBl. 2024 Nr. 36)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über den Erschwernisausgleich für nachhaltige Verfahren bei der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (Erschwernisausgleich Pflanzenschutz) vom 13. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 36), die durch Bekanntmachung vom 27. März 2024 (BayMBl. Nr. 171) geändert worden ist

Rechtsgrundlagen
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 285/01)
Richtlinie 92/43/EWG („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“)
Richtlinie 2009/147/EG („Vogelschutzrichtlinie“)
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
GAK-Gesetz
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung (PflSchAnwV)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Bayerische NATURA 2000-Verordnung (BayNat2000V)
1Die nationalen Regelungen zur 1. Säule (GAP-Direktzahlungen-Gesetz, GAP-Direktzahlungen-Verordnung, GAPInVeKoS-Gesetz, GAPInVeKoS-Verordnung) sowie die Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik werden, soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, auf die Zahlungen im Rahmen des Erschwernisausgleichs Pflanzenschutz entsprechend angewendet. 2Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der BayHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Zuständigkeiten
1Die fachliche Zuständigkeit liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) sowie beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF). 2Die Festlegung der Gebietskulisse, die von § 4 Abs. 1 PflSchAnwV betroffen ist, erfolgt durch das StMUV, die Antragstellung sowie der Vollzug des Erschwernisausgleichs liegen in der Zuständigkeit des StMELF.

1.   Zweck des Erschwernisausgleichs Pflanzenschutz (EPS)

Zweck der Zuwendung ist es, die Akzeptanz der betroffenen Landwirtschaft für die mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie verbundenen Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erhöhen und somit zum Schutz der Biodiversität sowie dem Erhalt und der Entwicklung von Lebensräumen und Arten beizutragen.

2.   Gegenstand der Zuwendung

Ausgeglichen wird der in § 4 Abs. 1 Satz 1 PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung der dort bezeichneten Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG, soweit die genannten Gebiete gleichzeitig in einem Natura 2000-Gebiet liegen.

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Art. 4 Verordnung (EU) 2021/2115 und § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
2Von einer Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) i. S. der Rdnr. 35, Ziff. 15 der Rahmenregelung (2022/C 285/01) vom 21. Dezember 2022 (ABl. C 485/1).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Der EPS wird für Acker1- und Dauerkulturflächen (Weinbau, Obstbau)2 in Bayern gewährt,
die innerhalb von Natura-2000-Gebieten in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des BNatSchG (die dazugehörige Gebietskulisse wird jährlich vom StMUV zur Verfügung gestellt und ist in der Feldstückskarte im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informationssystem (iBALIS) für das jeweilige Antragsjahr aufrufbar) liegen,
die produktiv genutzt werden (Pflege und Ernte nach ortsüblichen Normen inkl. Verwertung der Ernte; ausgenommen von der Förderung sind Brachen bzw. Stilllegungen3),
deren Feldstücke sich zu mindestens 1 000 m2 mit der Gebietskulisse überlappen und
für die keine Ausnahme vom Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel gemäß § 4 Abs. 2 PflSchAnwV besteht.
2Die Beschränkungen nach § 4 Abs. 1 PflSchAnwV werden vom Zuwendungsempfänger auf allen betroffenen landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs im gesamten Bewilligungszeitraum beachtet. 3Die Aufzeichnungen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz nach § 11 PflSchG werden vom Zuwendungsempfänger für alle Flächen des Betriebs geführt.

1 [Amtl. Anm.:] Als Ackerfläche zählen alle Flächen mit einem der Nutzungscodes, die in der „Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises“ in der Spalte „Status“ mit „AL“ gekennzeichnet sind.
2 [Amtl. Anm.:] Die für Wein- und Obstbau jeweils gültigen Nutzungscodes werden im Merkblatt „Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ des jeweiligen Antragsjahres bekannt gegeben.
3 [Amtl. Anm.:] Die für die Brachen/Stilllegungen jeweils gültigen Nutzungscodes werden im Merkblatt „Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ des jeweiligen Antragsjahres bekannt gegeben.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden für den Verpflichtungszeitraum als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die zusätzlichen Ausgaben sowie der Einkommensausfall, die durch den Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entstehen. 2Anstelle der tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Kostenpauschalen angesetzt, die vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft zentral und einheitlich festgestellt wurden.

5.3   Höhe der Zuwendung

1Die Höhe beträgt bundeseinheitlich 382 Euro/ha Ackerfläche und 1 527 Euro/ha Dauerkulturfläche (Wein- und Obstbau). 2Grundlage für die Berechnung der Zahlung sind die mit dem Mehrfachantrag im Flächen- und Nutzungsnachweis beantragten Nutzungsschläge.

5.4   Mehrfachförderung

1Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen für denselben Zweck andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.
2Kombinationen mit Agrarumweltmaßnahmen für dieselben Flächen sind zulässig, sofern diese über die Einschränkungen gemäß der vorliegenden Bekanntmachung hinausgehen.
3Die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und die Direktzahlungen können gewährt werden, soweit die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

6.   Verfahren

6.1   Zuständige Behörde

1Die zuständige Behörde ist das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit der Gewährung des Ausgleichs sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zahlungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nur ein reduzierter Ausgleich gewährt werden kann.

6.2   Antragstellung

1Der Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Ausgleichszahlung ist mit dem jährlichen Mehrfachantrag bis 31. Mai (Endtermin) im iBALIS des StMELF zu stellen. 2Er enthält mindestens folgende Angaben:
UiS-Erklärung,
Erklärung zur Rückforderungsanordnung,
Erklärung, dass keine Ausnahme vom Anwendungsverbot gemäß § 4 Abs. 2 PflSchAnwV besteht.
3Im Flächen- und Nutzungsnachweis werden die Nutzungsschläge gekennzeichnet, für die die Ausgleichszahlung beantragt wird.

6.3   Antragsbearbeitung

6.3.1   Aufgaben der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde prüft die Antragsangaben und entscheidet über die Ausgleichszahlung im Antragsjahr.

6.3.2   Bewilligung

1Der Ausgleich wird in Form einer jährlichen Zahlung für das Antragsjahr (Kalenderjahr) gewährt. 2Es werden nur Anträge bewilligt, die alle Fördervoraussetzungen erfüllen. 3Die Erstellung des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheids erfolgt nach Abschluss der maßgeblichen Kontrollen.
4 Nr. 6 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung findet keine Anwendung.

6.4   Kontrollen

1Im Rahmen der Mehrfachantragstellung werden im Antragsjahr Verwaltungskontrollen, Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings sowie Kontrollen vor Ort im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Konditionalität gemäß den einschlägigen Vorgaben und Vollzugshinweisen entsprechend den Regelungen der GAPInVeKoS-Verordnung und GAP-Konditionalitäten-Verordnung durchgeführt.2Dabei wird die Einhaltung der für die Gewährung der Zahlung maßgeblichen Sachverhalte geprüft.

6.5   Ahndung von Abweichungen und Verstößen

1Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die tatsächlich festgestellte Fläche geringer als die beantragte Fläche ist, so bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der tatsächlich festgestellten Fläche.
2Wird bei Kontrollen festgestellt, dass keine, unvollständige oder nicht richtige Aufzeichnungen zum Pflanzenschutz vorliegen, oder wird auf einer landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 der PflSchAnwV festgestellt, wird für alle Flächen, die für den Ausgleich in Betracht kommen, keine Förderung gewährt.
3Hat der Antragsteller falsche Angaben gemacht bzw. falsche Nachweise vorgelegt, um die Ausgleichszahlung zu erhalten, oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird der Förderantrag abgelehnt oder die Ausgleichszahlung vollständig zurückgefordert.
4In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 3 Verordnung (EU) 2021/2116 gilt § 14 GAPInVeKoS-Gesetz.

6.6   Rechtsgrundlagen bei Rückforderungen, Verzinsung und Kosten

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bescheiden sowie Rückforderungs- und Zinsansprüche richten sich nach Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich dabei nach dem Kostengesetz.

6.7   Veröffentlichung

Auf einer eigenen Internetseite werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung der Maßnahme,
vollständiger Wortlaut der Bekanntmachung und
Informationen gemäß der Rahmenregelung (2022/C 285/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.

6.8   Aufbewahrungspflicht

1Die zuständigen Behörden führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. 2Diese elektronischen Listen werden ab dem Tag, an dem die Ausgleichszahlung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt.
3Der Ausgleichsempfänger hat alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

6.9   Prüfungsrechte

1Die zuständige Behörde, das StMELF einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, das StMUV und der Bundesrechnungshof sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausgleichs durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.

7.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor