Inhalt

BaySTW
Text gilt ab: 23.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Maßnahmen müssen innerhalb der bayerischen Weinbaugebiete durchgeführt werden. 2Maßnahmen außerhalb der Weinbaugebiete sind förderfähig, wenn sie den Zielen des Weintourismus dienlich sind. 3Die Vorhaben für touristische Infrastrukturmaßnahmen nach Nr. 3.1 sowie regionale Marketingkonzepte nach Nr. 3.2 müssen geeignet sein, das touristische Profil der Regionen zu schärfen. 4Dabei müssen folgende Bedingungen beachtet werden:
Die Maßnahmen müssen in ein regionales bzw. thematisches Gesamtkonzept eingebunden sein.
Die geförderten Infrastruktureinrichtungen müssen der Bevölkerung uneingeschränkt zur Verfügung stehen (ggf. gegen Entgelt).
Bei Kooperationen in touristische Maßnahmen muss ein Nachweis der gemeinsamen Aktion mit den einschlägigen Tourismuseinrichtungen sowie eine Stellungnahme der regionalen Tourismusorganisation erbracht werden.
5Bei Vorhaben für Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse nach Nr. 3.1 gelten folgende spezielle Zuwendungsvoraussetzungen:
Das Vermarktungskonzept muss Qualitätsprodukte betreffen.
Zusammenschlüsse müssen auf mindestens fünf Jahre angelegt sein.
6Bei Einzelunternehmern darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 140 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 170 000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. 7In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten Steuerbescheid heranzuziehen. 8Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10 % verfügen. 9Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Gesellschafter 140 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 170 000 Euro je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht. 10Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden bei der Finanzverwaltung eingereichten Jahresabschlüsse für die Prüfung herangezogen. 11Diese Kennziffer darf den Wert von 140 000 Euro je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.