Inhalt

BaySTW
Text gilt ab: 23.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben zur Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die den Weintourismus und die Vermarktungskonzepte von Wein unterstützen und weiterentwickeln.

3.1   Touristische Infrastrukturmaßnahmen

Zu den Maßnahmen im Bereich der Infrastrukturmaßnahmen zählen insbesondere:
Kommunikationszentren für Wein und regionalen Tourismus,
Machbarkeitsstudien,
Präsentations- und Verkaufseinrichtungen für Wein und ergänzende ländliche Produkte (z. B. Obst und dessen Verarbeitungsprodukte, Brände, Käse, Wurst) sowie kleine gastronomische Einrichtungen in diesem Rahmen (Weinbistros, o. Ä.),
Ausstellungskonzepte (Planung und Umsetzung),
Öffentlichkeitsarbeit,
Digitalisierungskonzepte und -Anwendungen (Planung, Umsetzung und Pflege).

3.2   Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse

Zu den Maßnahmen im Bereich der Vermarktungskonzepte für Wein und Weinerzeugnisse zählen insbesondere:
Erarbeitung, Durchführung sowie die Neukonzeption von Vermarktungskonzepten und -initiativen,
Marktanalysen, Entwicklungsstudien,
Beratungs- und Planungsmaßnahmen (bezogen auf die Vermarktung),
Durchführbarkeits- und Konzeptstudien,
Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
Marktforschung sowie
Kosten für Produktentwicklung.

3.3   Regionale Marketingkonzepte

Zu den Maßnahmen im Bereich der regionalen Marketingkonzepte zählen insbesondere:
Konzepterstellung (einschl. Wettbewerb),
Informations- und Beschilderungssystem,
Informationsmaterial (Imagebroschüren, Kartenmaterial mit Kartographie),
Einrichtung von Informationspunkten (Möblierung, Informationstafeln) sowie
digitale Medien (Entwurf und Erstellung der Software).

3.4   Qualitätskontrollen

1Projektbezogene Qualitätskontrollen können, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind, gefördert werden. 2Dies gilt nur für Zertifizierungen im Rahmen des fränkischen Weintourismuskonzeptes „Franken – Wein.Schöner.Land“.

3.5   Förderausschlüsse

Von der Förderung sind ausgeschlossen:
Investitionen von unter 10 000 Euro nachgewiesenem förderfähigem Investitionsvolumen,
Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
Eigenleistungen, z. B. das Einbringen der eigenen Arbeitskraft, Verwendung eigener Baumaterialien,
Porto- und Frachtkosten,
Rabatte, Boni und Skonti,
Erwerb von Grundstücken, der Erwerb von Bauten und baulichen Anlagen sowie jeweils anfallende Nebenkosten (Notariatskosten, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen,
behördliche Kosten und satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Erschließungskosten,
Sozialräume,
Investitionen im Wohnbereich, in Verwaltungsgebäude, Garagen und KFZ-Werkstatträume,
gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
Kraftfahrzeuge,
Miete, Leasing, Mietkauf,
laufende Betriebsausgaben (außer Pflege und Wartung von Webanwendungen), Ablösung von Verbindlichkeiten, Sollzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Erbabfindungen und Kosten für Rechtsberatungen, Pachten und Erbpachtzinsen,
bauliche Sanierungsmaßnahmen,
Investitionen in Tourismusbüros,
Maßnahmen, die über die Investitionsförderung des Bayerischen Programms zur Stärkung des Weinbaus gefördert werden können,
Ersatzbeschaffungen.