Inhalt

BaySTW
Text gilt ab: 23.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10 000 Euro. 3Der Höchstbetrag beträgt 100 000 Euro und kann während des Zeitraums von drei Steuerjahren nur einmal mit maximal drei Anträgen ausgeschöpft werden. 4In begründeten Ausnahmefällen kann das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) einer Erhöhung des Höchstbetrags zustimmen.

6.1   Investitionen

Investitionen (inkl. Konzeption und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

6.2   Sonstige Projekte

1Sonstige Projekte (inkl. Konzeption, für längstens zwei Jahre und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) können mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 2Vermarktungskonzepte können mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatsministerium einer Erhöhung des Fördersatzes zustimmen (max. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben).