Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Richtlinie zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung der bayerischen Weinbaugebiete und der Infrastruktur zur Vermarktung von Wein
1. Präambel, Rechtsvorschriften
2. Zweck der Zuwendung
Bereich erweitern
3. Gegenstand der Förderung
4. Zuwendungsempfänger
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Bereich erweitern
6. Art und Umfang der Förderung
Bereich erweitern
7. Sonstige Bestimmungen
8. Verfahren
9. Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BaySTW
Text gilt ab: 23.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
1.
Präambel, Rechtsvorschriften
–
Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz vom 8. Dezember 2006,
–
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und
–
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 .
Soweit die EU die oben genannte EU-Verordnung ersetzt, tritt an Stelle der zitierten Verordnungen die jeweilige Nachfolgeverordnung.
–
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb auch die VV zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften.