Inhalt

BaySTW
Text gilt ab: 23.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Sonstige Bestimmungen

7.1   Allgemeine Fördervorgaben

1Förderfähig sind die durch Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege nachweisbare Ausgaben ohne Umsatzsteuer nach Abzug von Skonti und Rabatten. 2Die Umsatzsteuer ist förderfähig, wenn der Antragssteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

7.2   Mehrfachförderung

1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen staatlichen öffentlichen Förderungsprogrammen (gemäß Art. 23 und 44 BayHO) ist zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Ziele verfolgt werden oder soweit hierauf ein Förderanspruch besteht und in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die Summe aller Zuwendungen darf jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 3Ggf. ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie entsprechend zu reduzieren.

7.3   Beihilferechtliche Grundlage

Die Zuwendung wird, soweit sie Beihilfecharakter hat, nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.

7.4   Zahlungsantrag

1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 2Das Einreichen von Teilverwendungsnachweisen ist möglich.

7.5   Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre, bei digitalen Anwendungen (z. B. Internetseiten) drei Jahre ab Eingang des (Schluss-)Verwendungsnachweises (Posteingang der LWG).

7.6   Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen (Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). 3Daraus kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.