Inhalt

BaySTW
Text gilt ab: 23.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist die strukturelle Weiterentwicklung des ländlichen Raumes der bayerischen Weinanbaugebiete in Franken, am Bayerischen Bodensee und an der Donau durch die Entwicklung einer leistungsfähigen Infrastruktur im Weintourismus zur Schärfung des weintouristischen Profils. 2Die Stabilisierung der Strukturen in Weinbau, Gastronomie, Direktvermarktung und Tourismus wird unterstützt durch den Aufbau von Wertenetzen und Partnerschaften (zur Bündelung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Dienstleistungen). 3Zudem dient die Förderung der Entwicklung neuer Dienstleistungsangebote im Weintourismus sowie der Qualitätssteigerung im Informations-, Service- und Erlebnisbereich touristischer Angebote und digitaler Mittel. 4Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 BayHO und den hierzu erlassenen VV.