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RRL EU – Invest
Text gilt ab: 05.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
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787-L

Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL
(RRL EU – Invest)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 25. Mai 2023, Az. G-7023.1-1/358

(BayMBl. Nr. 273)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU – Invest) vom 25. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 273), die durch Bekanntmachung vom 5. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 349) geändert worden ist

1.   Präambel, Rechtsgrundlagen

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2Grundlagen dieser Richtlinie sind:
a)
Verordnung (EU) 2021/2115 inklusive der darauf basierenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission,
b)
Verordnung (EU) 2021/2116 inklusive der darauf basierenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission (insbesondere Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173),
c)
GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland,
d)
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).
3Die Regelungen dieser Rahmenrichtlinie können in den maßnahmenspezifischen Richtlinien konkretisiert und eingeschränkt werden.

2.   Anwendungsbereich

1Die Richtlinie gilt für folgende Fördermaßnahmen:
a)
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF),
b)
Förderung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER,
c)
Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte zur Umsetzung des ELER-Programms in Bayern,
d)
Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
e)
Förderung operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ (EIP-Agri),
f)
Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse.

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, natürliche Personen und Personengesellschaften sein. 2Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen. 3Sofern beihilferechtliche Vorgaben es erfordern, gilt Gleiches für Unternehmen, die aufgrund eines Kommissionsbeschlusses, mit dem eine Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, noch zur Rückzahlung von Beihilfen verpflichtet sind.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Zuwendungsvoraussetzungen werden in den maßnahmenspezifischen Richtlinien geregelt.  2Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten sein. 3Der Standort des geförderten Vorhabens muss sich in Bayern befinden.4Ausgenommen sind
a)
bei LEADER
aa)
immaterielle Investitionen bei Kooperationsprojekten,
bb)
materielle Investitionen bei unmittelbar grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten und in bayerischer Grenznähe,
b)
bei EIP-Agri speziell benötigte Technologien oder besonderes Wissen außerhalb Bayerns, das für die Durchführung benötigt wird.

5.   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. 2Das Ende des Bewilligungszeitraums wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. 3Abweichend von VV Nr. 4.2.5 zu Art. 44 BayHO müssen die geförderten Lieferungen und Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraums beauftragt, geliefert und bezahlt werden. 4Ausgenommen davon sind Ausgaben gem. Nr. 8.1. Sätze 3 bis 5. 5Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde möglich. 6Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf schriftlich oder elektronisch zu stellen. 7Ein Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt oder beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zulässig.

6.   Zweckbindung

1Für geförderte materielle Investitionen ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren festzulegen. 2Die Zweckbindungsfrist kann bei Investitionen, die im Rahmen von EIP getätigt werden, auf die Dauer des Vorhabens verkürzt werden. 3Materielle Investitionen in diesem Kontext sind u. a. Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, Software und Websites.
4Für immaterielle Investitionen werden keine Zweckbindungsfristen ausgesprochen. 5Immaterielle Investitionen in diesem Kontext sind nicht physischer Natur und erzielen keinen oder nur indirekt materiellen Mehrwert z. B. durch Wissenstransfer.

7.   Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird vorhabensbezogen grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Ausnahmen sind in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt.

8.   Umfang und Höhe der Zuwendung

8.1   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben und die Zuwendungshöhe werden in den maßnahmenspezifischen Richtlinien definiert.
2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.
3Abweichend davon sind generell folgende Ausgaben vor Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns zuwendungsfähig:
Vorarbeiten wie Durchführbarkeitsstudien, Planungsleistungen (bis Leistungsphase 7 HOAI) und Baugrunduntersuchungen, soweit diese für die planerische Umsetzung eines Vorhabens und/oder die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind und
Ausgaben für das Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren).
4Personalausgaben sind förderfähig, wenn sie nach der Bewilligung bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns entstanden sind. 5Dabei ist es nicht relevant, ob ein Vertrag bereits vorher abgeschlossen wurde. 6Personalausgaben, die sich auf eine Leistungserbringung vor der Bewilligung bzw. Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns beziehen, sind nicht förderfähig.

8.2   Tatsächliche Ausgaben

Bemessungsgrundlage sind die anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegt.

8.3   Vereinfachte Kostenoptionen

1Sofern die maßnahmespezifischen Förderrichtlinien dies ermöglichen, können Zuwendungen auch auf Basis folgender vereinfachter Kostenoptionen (VKO) gewährt werden:
a)
Einheitskosten,
b)
Pauschalbeträge,
c)
Pauschalfinanzierungen.
2Eine Förderung direkter Personalkosten kann nur auf Grundlage von Einheitskosten erfolgen. 3Die Einheitskostensätze werden auf Grundlage der durchschnittlichen Stellengehälter aus der Entgeltgruppe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat festgelegt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten. 4Sofern indirekte Ausgaben mit einem Pauschalbetrag von 15 % der direkten Personalkosten gemäß Art. 54 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 in einem Förderprogramm gefördert werden, umfassen diese die in Anlage 2 festgelegten Ausgabenkategorien.

8.4   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a)
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
b)
Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt sowie zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden,
c)
Erwerb von Tieren,
d)
Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen vorhabensbezogene Pflanzen bei EIP-Agri,
e)
Sachleistungen in Form von Erbringung bzw. Bereitstellung von unentgeltlicher Arbeitsleistung, ausgenommen Eigenleistungen bei LEADER,
f)
Kommunale Eigenregiearbeiten,
g)
Schuldzinsen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten,
h)
Behördliche Gebühren,
i)
Skonti, Rabatte und Kosten für Pfandgut,
j)
Kosten für Leasing und Mietkauf,
k)
Grunderwerbsteuer,
l)
Umsatzsteuer,
m)
Erbabfindungen,
n)
Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung, ausgenommen bei EIP-Agri,
o)
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
p)
Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen, sofern dies alleiniger Zweck der Förderung ist; Ausnahmen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten können nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 5 Verordnung (EU) 2021/2115 zugelassen werden,
q)
die Erschließung von Grundstücken bis zur Grundstücksgrenze, ausgenommen Infrastrukturmaßnahmen bei Förderungen der Ländlichen Entwicklung,
r)
Abschreibungen,
s)
Kosten des laufenden Betriebs/Unterhaltungskosten, ausgenommen vorhabensbezogene Verbrauchsgüter bei EIP-Agri,
t)
Flyer, Streuartikel und Vergleichbares.

9.   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

9.1  

Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (NBest-EU-Invest)
Anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) wird die NBest-EU-Invest zum Bestandteil des Bescheids gemacht (siehe Anlage 1).

9.2   Wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz von Haushaltsmitteln

1Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird durch eine Plausibilisierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährleistet. 2Diese erfolgt durch
a)
vorab kalkulierte Werte bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen gem. Nr. 8.3 oder
b)
Durchführung eines Vergabeverfahrens (siehe Nr. 9.3) oder
c)
sonstige geeignete Bewertungssysteme, wie z. B. Angebotsvergleich, Referenzkosten oder Bewertungsausschuss.
3Bei einem Anteil von bis zu 10 000 Euro zuwendungsfähiger Ausgaben, höchstens aber bei 10 % der insgesamt zuwendungsfähigen Ausgaben, kann auf eine Kostenplausibilisierung verzichtet werden.
4Sofern eine Kostenplausibilisierung durch Angebotsvergleich erfolgt,
ist innerhalb von Projekten bis zu 10 000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben bei Aufträgen im Wert von bis zu 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für Liefer- und Dienstleistungen und bis zu 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für freiberufliche Leistungen (im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG) sowie für Bauleistungen die Vorlage eines Angebots ausreichend. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 5 000 Euro sind in der Regel mindestens drei geeignete Unternehmen nachweislich zur Abgabe eines Angebots aufzufordern.
sind bei Projekten über 10 000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben in der Regel mindestens drei geeignete Unternehmen nachweislich zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, auch wenn keine Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts besteht oder die Vergabe mittels Direktauftrag zulässig wäre.
5Werden hierbei nicht die geforderten Angebote bzw. Absageschreiben vorgelegt, können die betreffenden Ausgaben in der Regel nicht in voller Höhe anerkannt werden.
6In den maßnahmespezifischen Richtlinien ist die Art der Kostenplausibilisierung festzulegen.

9.3   Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen

1Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die Vorgaben des GWB und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einhalten.
2Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, auch bei Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist.
3Darüber hinaus sind kommunale Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die das Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen (IMBek) auf Grund des § 31 Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) bekannt gegeben hat; Nr. 9.2 Satz 4 bleibt unberührt.
4Es wird darauf hingewiesen, dass weitergehende Bestimmungen den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten können.
5In den maßnahmespezifischen Richtlinien können weitergehende Vorgaben zur Auftragsvergabe gemacht werden.

9.4   Mittel anderer Geldgeber

1Die Finanzierung des Vorhabens mit Mitteln öffentlicher und privater Dritter ist zulässig. 2Die Mittel sind im Finanzierungsplan anzugeben. 3Die Mittel öffentlicher und privater Dritter, die Zuwendungen und die einzusetzenden Eigenmittel dürfen insgesamt die Gesamtausgaben nicht überschreiten. 4Die im nationalen GAP-Strategieplan festgelegte Begrenzung der zulässigen Höhe der öffentlichen Unterstützung sowie etwaige Beihilfehöchstintensitäten dürfen nicht überschritten werden. 5Sofern erforderlich, wird die Höhe der erforderlichen Eigenmittel in den maßnahmenspezifischen Richtlinien geregelt. 6Zweckgebundene Geldspenden werden als Eigenmittel anerkannt.

9.5   Mehrfachförderung

Regelungen zur Mehrfachförderung werden in den maßnahmenspezifischen Richtlinien getroffen.

10.   Verfahren

10.1   Antragstellung (inkl. Angaben zum Antragsteller)

10.1.1   Antragsverfahren

1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht oder nur mit reduzierter Förderhöhe bewilligt werden kann. 2Sofern eine Online-Antragstellung vorgesehen ist, sind Förder- und Zahlungsantrag einschließlich notwendiger Anlagen online einzureichen. 3Ansonsten sind die Anträge und Unterlagen bei der in der maßnahmenspezifischen Richtlinie festgelegten Behörde in der vorgegebenen Form einzureichen. 4Sofern behördenseits für die Antragsstellung Formulare (insbesondere Antragsformulare, erforderliche Antragsanlagen) zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. 5Die Einreichung der Anträge muss spätestens zu den für die jeweilige Maßnahme festgelegten Terminen erfolgen. 6Verfristet eingereichte Förderanträge werden abgelehnt. 7Ein Antrag nach Ende der jeweiligen Frist ist nur in Fällen höherer Gewalt oder beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zulässig. 8Bei Zahlungsanträgen gelten die Regelungen in Nr. 6 NBest-EU-Invest. 9Sofern Unterlagen, die nicht zwingend zum Antragsendtermin vorliegen müssen, nachgefordert werden, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung von maximal 4 Wochen einzuräumen. 10Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens in begründeten Fällen eine längere Nachreichungsfrist bzw. eine Verlängerung der Nachreichungsfrist gewähren. 11Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden.

10.1.2   Angaben zum Antragsteller

Der Antragsteller hat im Förder- und Zahlungsantrag anzugeben:
a)
den Vor- und Nachnamen oder die Firma einschließlich Rechtsform,
b)
das Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,
c)
das Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen; ausgenommen davon sind Gebietskörperschaften,
d)
das Geschlecht des Betriebsinhabers, wobei bei einer Gruppe natürlicher Personen, einer juristischen Person oder einer Gruppe juristischer Personen das Geschlecht der hauptverantwortlichen Person anzugeben ist oder, wenn es keine hauptverantwortliche Person gibt, das Geschlecht der Mehrheit der verantwortlichen Personen,
e)
die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern diese nicht vorhanden ist,
aa)
bei natürlichen Personen und Einzelunternehmen die Steueridentifikationsnummer,
bb)
bei Personengesellschaften und juristischen Personen die Steuernummer, sofern diese nicht vorhanden ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
f)
ob er zum Zeitpunkt der Antragstellung einer Unternehmensgruppe gem. Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2013/34/EU in der aktuellen Fassung angehört; sofern dies der Fall ist, muss der Antragsteller folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen mitteilen:
aa)
den Namen und das steuerliche Identifikationsmerkmal gemäß Buchstabe e) bb) des Mutterunternehmens,
bb)
soweit vorhanden, den Namen und das steuerliche Identifikationsmerkmal gemäß Buchstabe e) bb) des obersten Mutterunternehmens,
cc)
den Namen und das steuerliche Identifikationsmerkmal gemäß Buchstabe e) bb) der Tochterunternehmen,
g)
die Anschrift,
h)
die Telefonnummer des Ansprechpartners,
i)
die E-Mail-Adresse,
j)
die Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
k)
die Bankverbindung des Antragstellers,
l)
im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.

10.2   Auswahlverfahren

1Sofern ein Auswahlverfahren nach Antragstellung vorgesehen ist, können nur Vorhaben, die nach Verwaltungskontrolle alle Fördervoraussetzungen erfüllen und die Mindestpunktzahl erreichen, am Auswahlverfahren teilnehmen. 2Nach dem Endtermin für die Einreichung der Anträge zu einer Auswahlrunde sind keine Änderungen an den vom Antragsteller geltend gemachten Auswahlkriterien zulässig. 3Anträge, die beim Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden können oder die aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel nicht ausgewählt werden, werden abgelehnt. 4Die Antragsendtermine für die Auswahlrunden, die jeweils verfügbaren Haushaltsmittel und das Ergebnis der Auswahlrunden werden veröffentlicht.

10.3   Entscheidung über den Förderantrag

1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Jeder eingereichte Förderantrag wird einer Verwaltungskontrolle unterzogen. 3Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben alle Fördervoraussetzungen erfüllt und, sofern ein Auswahlverfahren vorgeschrieben ist, das Vorhaben ausgewählt wurde. 4Die Höhe der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzt. 5Im Schlussbescheid erfolgt die endgültige Festsetzung der Zuwendungshöhe. 6Die endgültige Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den im Verwendungsnachweis als zuwendungsfähig nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben bzw. nachgewiesenen Einheiten bei Einheitskosten und den tatsächlichen Einnahmen gemäß Nr. 1.2 NBest-EU-Invest.

10.4   Vorhabenbeginn

Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.

10.5   Auszahlung

1Fördermittel werden grundsätzlich erst nach Einreichung und Prüfung des Zahlungsantrags, mit dem der Verwendungsnachweis erbracht wird, ausgezahlt. 2Abweichend davon können auch Vorschüsse gewährt werden, sofern diese von den maßnahmenspezifischen Richtlinien vorgesehen sind. 3Die abschließende Zahlung kann erst erfolgen, wenn das geförderte Vorhaben vollständig umgesetzt/fertiggestellt wurde.
4Unbeschadet der Beantragung eines Vorschusses kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden. 5Der Zahlungsantrag ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen, außer es wird im jeweiligen Zuwendungsbescheid etwas anderes festgelegt. 6Eine Verlängerung der Frist für die Abgabe des Zahlungsantrags ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde möglich. 7Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Zahlungsantrages schriftlich oder elektronisch zu stellen. 8Ein Antrag nach Ende der Frist ist grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt oder beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zulässig.

10.6   Kontrollen vor Ort

1Verwaltungskontrollen können durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden. 2Darüber hinaus können bei Vorhaben, die einer Zweckbindung unterliegen, Ex-post-Kontrollen durchgeführt werden.

10.7   Verwaltungssanktionen

10.7.1   Sanktionen

1Die beantragte Zuwendung kann ganz oder teilweise abgelehnt werden oder der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn die Fördervoraussetzungen und ggf. Auswahlkriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind. 2Davon kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist Abhilfe geschaffen hat. 3Bis dahin kann keine Auszahlung erfolgen.
4Die auf Grundlage des Zahlungsantrages ermittelte Zuwendung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder die Bewilligung ganz oder teilweise zurückgenommen bzw. widerrufen, wenn Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden, die im Zuwendungsbescheid festgelegt sind. 5Die Entscheidung darüber, inwieweit die Zuwendung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen widerrufen oder zurückgenommen wird, erfolgt in Abhängigkeit von Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere. 6Unabhängig davon muss der Zuwendungsempfänger innerhalb einer von der zuständigen gesetzten Frist Abhilfe schaffen.
7Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
8Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße während der Umsetzung und Zweckbindung des betroffenen Vorhabens festgestellt wurden.
9Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
10Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind.
11Ungeachtet einer eventuellen Verwaltungssanktion ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die betroffene Verpflichtung oder sonstige Auflage während der gesamten Zweckbindung einzuhalten.
12Im Fall, dass nach Ablauf der behördlich gesetzten Abhilfefrist zur Abhilfe die betreffende Verpflichtung oder sonstigen Auflage weiterhin nicht eingehalten wird, können weitere Verwaltungssanktionen verhängt werden. 13Wenn der Zuwendungsempfänger die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auflage mitteilt, bevor die Behörde ihn auf einen entsprechenden Verstoß hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, kann dies im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Sanktionshöhe berücksichtigt werden.
14Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe von Auftraggebern gemäß § 99 GWB orientieren sich die Sanktionen grundsätzlich an den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe von der EU vorgegebenen „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ in der jeweils geltenden Fassung. 15Bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte können durch das StMELF festgelegte Vorgaben für die Festsetzung von Finanzkorrekturen bei Vergabeverstößen anstelle der o. g. Leitlinien angewendet werden.
16Ein Förder- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert.
17Von Verwaltungssanktionen kann abgesehen werden, wenn
a)
der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist;
b)
der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
c)
die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstige Auflagen trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

10.7.2   Förderausschluss

1Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. 2Gleiches gilt, wenn zum Erlangen einer Förderung eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen wird, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden.

10.8   Berichtigung, Anpassung und Rücknahme von Anträgen sowie sonstigen Erklärungen

10.8.1   Berichtigung und Anpassung im Fall des offensichtlichen Irrtums

Vom Zuwendungsempfänger vorgelegte Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Zuwendungsempfänger in gutem Glauben gehandelt hat.

10.8.2   Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen

1Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann, unbeschadet von Nr. 10.2 Satz 2, jederzeit in Textform ganz oder teilweise bei der Bewilligungsbehörde zurückgenommen werden. 2Hat die Behörde den Zuwendungsempfänger bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder bei einer Kontrolle vor Ort einen Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Antrags oder der anderen Erklärung nicht zurückgenommen werden.

10.9   Sicherung von Rückforderungsansprüchen

Rückforderungsansprüche sind ab einer Zuschusshöhe von mehr als 100 000 Euro bei erkennbarem wirtschaftlichem oder Vorhabensrisiko in geeigneter Weise abzusichern.

10.10   Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen und Verzinsung

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse nebst Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

11.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rahmenrichtlinie tritt mit Wirkung vom 25. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor