2.
Voraussetzungen der Aufgabenübertragung
2.1
Für die beantragten Kontrollbereiche ist die von der BLE gemäß § 4 Abs. 1 ÖLG erteilte Zulassung für Bayern nachzuweisen, aus der sich die Erfüllung der Norm ISO/IEC 17065 ergibt, einschließlich nachträglich erfolgter Änderungen.
2.2
Die Kontrollstelle hat eine unabhängige, unparteiische und objektive Arbeit gemäß Art. 29 Buchst. b) Buchst. iii) der Verordnung (EU) 2017/625 zu gewährleisten.
2.3
Die Kontrollstelle hat die ordnungsgemäße Durchführung der mit der Tätigkeit der Kontrollstelle verbundenen Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.
2.4
Die Kontrollstellen stellen bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BayDSG, des BDSG und der DSGVO eingehalten werden.
2.5
1Die Kontrollstelle ist verpflichtet, über die im Rahmen der Aufgabenübertragung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Art. 8 der Verordnung (EU) 2017/625 ist einzuhalten.
2.6
1Die Kontrollstellen wenden den Maßnahmenkatalog gemäß § 14 i. V. m. Anlage 3 der ÖLG-DV in der jeweils gültigen Fassung bei ihrer Kontrolltätigkeit an. 2Soweit im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abweichen von den Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/279 geboten ist, kann dies nur im Einvernehmen mit der Landesanstalt erfolgen.
2.7
Die Kontrollstelle hat die Verpflichtungen gemäß § 5 ÖLG zu erfüllen.
[Amtl. Anm.:] Öko-Landbaugesetz (ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) geändert worden ist.
[Amtl. Anm.:] Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230, BayRS 204-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
[Amtl. Anm.:] Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist.
[Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1–88).
[Amtl. Anm.:] Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV) vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206).
[Amtl. Anm.:] Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23. Februar 2021, S. 6).