Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025

5. Kontroll- und Verwaltungsverfahren

5.1

Das Kontrollverfahren durch die Kontrollstellen ist in der Anlage geregelt.

5.2

Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach Nr. 1.2.2 werden die Kontrollstellen durch Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des BayVwVfG tätig.

5.3

1Von den Kontrollstellen erlassene Verwaltungsakte müssen den Vorgaben des BayVwVfG entsprechen und sind mit Rechtsbehelfsbelehrungen zu versehen. 2Soweit erforderlich, sind die Verwaltungsakte nach den Vorschriften des VwZVG13 durchzusetzen.

5.4

1Im Fall eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Kontrollstelle führt diese das Abhilfeverfahren durch. 2Hilft die Kontrollstelle dem Widerspruch ab, leitet sie eine Kopie des Abhilfebescheids der Landesanstalt zu. 3Hilft die Kontrollstelle nicht ab, so legt sie den Widerspruch mit eigener Stellungnahme und den erforderlichen Unterlagen der Landesanstalt zur Entscheidung vor, die auch den Widerspruchsbescheid erlässt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO14). 4Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Landesanstalt entscheidet diese selbst (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5.5

1Anfechtungs- und sonstige verwaltungsgerichtliche Klagen, die sich auf Maßnahmen der Kontrollstelle im Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848 beziehen, sind gegen die Kontrollstelle selbst bzw. ihren Träger zu richten. 2Ist die Landesanstalt unmittelbar als Ausgangsbehörde tätig geworden, ist die Klage gegen den Freistaat Bayern zu richten.

13 [Amtl. Anm.:] Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist.
14 [Amtl. Anm.:] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991[1] (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 11 G zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237).