Inhalt
4.
Erlöschen der Aufgabenübertragung
4.1
Die Aufgabenübertragung erlischt mit dem zeitlichen Ablauf oder der bestandskräftigen Aufhebung der Zulassung durch die BLE.
4.2
Die Landesanstalt ist nach § 4 Abs. 6 ÖLG berechtigt, bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Entzug der Zulassung durch die BLE die Ausübung der betroffenen Kontrolltätigkeit in Bayern vorläufig zu untersagen.
4.3
Unbeschadet der Nr. 4.1 kann die Aufgabenübertragung gemäß § 4 Abs. 1 LfLV durch die Landesanstalt nach vorheriger Anhörung der Kontrollstelle gem. den Art. 48,49 BayVwVfG widerrufen werden, insbesondere wenn
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sich die Rechtsgrundlage für die Aufgabenübertragung geändert hat oder eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde,
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wenn aufgrund geänderter Aufgaben eine Anpassung der Übertragung notwendig ist,
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sich nachträglich zeigt, dass eine Voraussetzung der Aufgabenübertragung gefehlt hat oder eine solche Voraussetzung später entfällt,
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die Landesanstalt Feststellungen nach Art. 33 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2017/625 trifft, denen die Kontrollstelle nicht rechtzeitig abhilft. Das gilt insbesondere bei:
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mangelhafter Anwendung der Kontrollvorschriften in den im Kontrollverfahren stehenden Unternehmen,
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nicht ordnungsgemäßer Durchführung der unter Nr. 1.2 übertragenen Aufgaben,
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nicht ordnungsgemäße Erfüllung der unter Nr. 2.2 bis 2.5. genannten Pflichten,
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nicht rechtzeitiger, nicht richtiger oder nicht vollständiger Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Nr. 7,
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Nichterfüllung der Pflichten aus § 5 ÖLG (Nr. 2.7),
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Nichtbeachtung der Weisungen der Landesanstalt,
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Nichtbeachtung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 14 i. V. m. Anlage 3 ÖLG-DV (Nr. 2.6).
4.4
Über das Erlöschen oder die Aufhebung der Aufgabenübertragung nach Nr. 4.3 informiert die Landesanstalt die BLE und, wenn die Kontrollstelle ihren Sitz nicht in Bayern hat, die für den Sitz der Kontrollstelle zuständige Behörde.