Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025

3. Verfahren der Aufgabenübertragung

3.1

1Die Aufgabenübertragung erfolgt auf schriftlichen Antrag. 2Dazu ist der Formblattsatz der Landesanstalt in der aktuellen Fassung zu verwenden.

3.2

1Die Aufgabenübertragung erfolgt unbefristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 2Sie kann mit Nebenbestimmungen (Art. 36 des BayVwVfG11) versehen werden. 3Die Landesanstalt kann Nebenbestimmungen auch einer späteren Entscheidung vorbehalten und erforderliche Angaben und Unterlagen auch nachträglich verlangen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der Aufgabenübertragung erfüllt werden.

3.3

1Die Kontrollstellenleitung ist durch die Landesanstalt nach dem Verpflichtungsgesetz12 förmlich zu verpflichten. 2Die Kontrollstellenleitungen verpflichten jeweils das Personal der Kontrollstelle entsprechend.

11 [Amtl. Anm.:] Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist.
12 [Amtl. Anm.:] Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist.