Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025

9.   Haftung

9.1  

Der Freistaat Bayern übernimmt keine Haftung für Schäden, die der Kontrollstelle oder deren Erfüllungsgehilfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen.

9.2  

Bezüglich der Haftung des Freistaats Bayern für Schäden, die Kontrollstellen Dritten zufügen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).