Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025

7.   Mitteilungspflichten

7.1  

1Festgestellte Verstöße der Kategorien erheblich und kritisch im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/279, bei denen die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt ist, sowie bereits eingeleitete Maßnahmen teilen die Kontrollstellen unter Vorlage eines aussagekräftigen Berichts unverzüglich der Landesanstalt mit. 2Das gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Tierschutzrechts mit unmittelbarem Bezug zum ökologischen Landbau. 3Der Bericht muss insbesondere genaue Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der festgestellten Verstöße sowie den Verantwortlichen enthalten. 4Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt auf Anfrage ferner die Unternehmensakte bzw. relevante Teile dieser Akte, Berichte über Betriebsbesichtigungen sowie eine kurze Stellungnahme, um die Prüfung der Plausibilität von Auskünften der Unternehmer oder Unternehmergruppen zu ermöglichen. 5Der Landesanstalt ist Unterstützung bei der weiteren Aufklärung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖLG zu gewähren.

7.2  

Hegt eine Kontrollstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit den Verdacht auf einen Verstoß im Sinn der Art. 27 oder 28 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2018/848, teilt die Kontrollstelle diesen Verdacht unverzüglich unter Nennung der genauen Angaben über die betroffenen Erzeugnisse der Landesanstalt mit, damit diese vorläufige Maßnahmen nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b), Art. 41 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 42 der Verordnung (EU) 2018/848 ergreifen kann.

7.3  

1Festgestellte Verstöße gegen Anordnungen nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b), Art. 41 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 42 der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegen Nebenbestimmungen in Genehmigungen der Landesanstalt teilen die Kontrollstellen unverzüglich der Landesanstalt mit. 2Nr. 7.1 gilt entsprechend.

7.4  

1Erhält eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 ÖLG begründen können, teilt die Kontrollstelle den Vorgang unter Beifügung der einschlägigen Unterlagen unverzüglich der Landesanstalt mit. 2Nr. 7.1 gilt entsprechend. 3Die Landesanstalt entscheidet über die beizubringenden Angaben und die vorzulegenden Unterlagen.

7.5  

1Erhält eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die eine Straftat nach § 12 ÖLG begründen können, teilt sie diese unter Beifügung der entsprechenden einschlägigen Unterlagen unverzüglich der Landesanstalt mit, die über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft entscheidet. 2Nr. 7.1 gilt entsprechend.

7.6  

1Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit. 2Dabei sind die von der BLE bereitgestellten aktuellen Formblätter zu verwenden.

7.7  

Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt das Verzeichnis der Unternehmer nach Art. 40 Abs. 10 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 ÖLG spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres.

7.8  

Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt mindestens eine Woche im Voraus die Einsatzpläne der in Bayern eingesetzten Kontrollpersonen in elektronischer Form.

7.9  

Die Landesanstalt kann von den Kontrollstellen zusätzliche Informationen zu den kontrollierten Unternehmen verlangen, um die Einhaltung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sicherzustellen.

7.10  

1Bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen Rechtsvorschriften sowie Straftaten ohne unmittelbaren Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gelten die allgemeinen Grundsätze für die Weitergabe von Daten und Informationen. 2Die Kontrollstelle teilt der Landesanstalt gegebenenfalls die festgestellten Anhaltspunkte unverzüglich mit. 3Die Landesanstalt informiert die jeweils zuständige Behörde und entscheidet über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft.