Inhalt
6.
Überwachung der Kontrollstellen
6.1
Die Kontrollstellen unterliegen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 ZuVLFG der Aufsicht und den Weisungen der Landesanstalt.
6.2
Überwachungsmaßnahmen der Landesanstalt sind insbesondere
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die Begleitung von Kontrollpersonen bei ihrer Tätigkeit in Form von Audits,
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in begründeten Einzelfällen die Anforderung von Kontrollunterlagen über die in Nr. 7 genannten Mitteilungspflichten hinaus,
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anlassbezogene Kontrollen in den Betrieben, die dem Kontrollverfahren unterliegen und
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auf Ersuchen der BLE Teilnahme an den Audits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ÖLG.
[Amtl. Anm.:] Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz (ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 56 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98).