Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025

6. Überwachung der Kontrollstellen

6.1

Die Kontrollstellen unterliegen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 ZuVLFG15 der Aufsicht und den Weisungen der Landesanstalt.

6.2

Überwachungsmaßnahmen der Landesanstalt sind insbesondere
die Begleitung von Kontrollpersonen bei ihrer Tätigkeit in Form von Audits,
in begründeten Einzelfällen die Anforderung von Kontrollunterlagen über die in Nr. 7 genannten Mitteilungspflichten hinaus,
anlassbezogene Kontrollen in den Betrieben, die dem Kontrollverfahren unterliegen und
auf Ersuchen der BLE Teilnahme an den Audits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ÖLG.

15 [Amtl. Anm.:] Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz (ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 56 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98).