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DorfR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

9.   Zuwendungen an Gemeinden

Ist eine Gemeinde Zuwendungsempfängerin, sind die Nr. 14 der VV zu Art. 44 BayHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlagen 3 und 3a zu Art. 44 BayHO) anzuwenden.