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DorfR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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7815-L

Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms
(DorfR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 4. Dezember 2023, Az. E2-7516-1/822

(BayMBl. 2024 Nr. 25)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) vom 4. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 25)

1Auf Grund von Art. 25 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) nachstehende Richtlinien. 2Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu – Zuwendungen für die Förderung der Dorferneuerung. 3Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Beim Einsatz von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) ist der Rahmenplan der GAK zu beachten.