Inhalt

DorfR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Verfahrensregelungen

7.1   Antrag auf Dorferneuerung

7.1.1  

1Die Gemeinde stellt beim ALE schriftlich Antrag auf Durchführung einer Dorferneuerung im Sinn dieser Richtlinien. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Dabei ist darzulegen,
welche Zielvorstellungen mit der Dorferneuerung verfolgt werden sollen,
ob und ggf. welche Gesichtspunkte eine besondere Dringlichkeit für die Dorferneuerung begründen.

7.1.2  

1Nach Aufnahme der beantragten Dorferneuerung in das Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung legt die Gemeinde dar, ob im Hinblick auf die beabsichtigte Dorferneuerung die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich ist (vgl. § 188 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB), Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen oder sonstige Maßnahmen nach BauGB durchgeführt werden sollen. 2Dabei ist auch aufzuzeigen, welche Ver- und Entsorgungseinrichtungen vorhanden bzw. geplant sind und ggf. wann solche Einrichtungen zur Ausführung kommen.

7.2   Auswahl der Dorferneuerungen

7.2.1  

1Das ALE wählt im Benehmen mit den jeweiligen Gemeinden und unter Beteiligung anderer berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange die Dorferneuerungsvorhaben aus, die in das Bayerische Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen werden sollen. 2Dabei ist die mehrjährige Arbeits- und Finanzplanung des ALEs entsprechend zu berücksichtigen.

7.2.2  

Die Regierung prüft, ob die Gemeinde städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung beantragt hat, durchführt oder voraussichtlich durchführen wird.

7.3   Bürgermitwirkung

7.3.1  

1Die Bürgerinnen und Bürger sind in Absprache mit der Gemeinde und ggf. der Teilnehmergemeinschaft auf geeignete Weise (z. B. in Form von Seminaren, Bürgerwerkstätten, Arbeitskreisen, Projektgruppen) aktiv an der Vorbereitung, Planung und Ausführung der Dorferneuerung zu beteiligen. 2Im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft von Bürgern, Gemeinde und Staat baut die Dorferneuerung auf die Eigeninitiative und Selbsthilfe der Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Kooperation der Planungspartner und gesellschaftlichen Gruppen. 3Nach Möglichkeit sollen dörfliche Initiativen angeregt werden, die über den Zeitraum der Förderung nach diesen Richtlinien hinaus wirksam sind.

7.3.2  

1Die Multiplikatoren der Dorferneuerung (z. B. Mitglieder des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, des Gemeinderats, der Arbeitskreise oder örtlicher Vereinsvorstände) sollen sich durch Wahrnehmung geeigneter Bildungsangebote sowie mithilfe einschlägigen Informationsmaterials auf ihre Aufgaben vorbereiten und weiterbilden. 2Hierbei sollen insbesondere die Angebote der Schulen der Dorf- und Landentwicklung sowie der Landvolkshochschulen genutzt werden.

7.4   Vorbereitung und Einleitung der Dorferneuerung

7.4.1  

Rechtzeitig vor der geplanten Einleitung der Dorferneuerung beginnen das ALE und die Gemeinde mit Unterstützung des Verbandes für Ländliche Entwicklung sowie ggf. berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange mit den notwendigen Vorbereitungen für die Dorferneuerung (Projektvorbereitung).

7.4.2  

1Art und Umfang der Projektvorbereitung werden vom ALE im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt. 2Die Projektvorbereitung umfasst beispielsweise
Aktionen zur Stärkung der Bürgermitverantwortung, die Gründung und Betreuung von Arbeitskreisen, Dorfwerkstätten u. Ä.,
die Erfassung, Analyse und Beurteilung der relevanten Gegebenheiten, Probleme und Potenziale,
die gemeinsame Erarbeitung von Zielvorstellungen (Leitbild) für die künftige Entwicklung,
die Erstellung von Konzepten sowie
die Berücksichtigung der Einbindung in die Gesamtgemeinde, in die Region und ggf. in interkommunale Prozesse.

7.4.3  

Wenn die Projektvorbereitung einen erfolgreichen Verlauf der Dorferneuerung erwarten lässt, leitet das ALE im Einvernehmen mit der Gemeinde die Dorferneuerung mit Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG oder nach Nr. 4.4 ein.

7.4.4  

Das ALE setzt die Gemeinde, die Regierung und ggf. weitere beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange schriftlich über die Einleitung der Dorferneuerung in Kenntnis.

7.5   Träger der Dorferneuerung

1Die Teilnehmergemeinschaft und die Gemeinde führen die Dorferneuerung in gegenseitigem Einvernehmen sowie in gemeinsamer Verantwortung mit den Bürgerinnen und Bürgern durch. 2Die Trägerschaft für Vorhaben nach Nr. 4.4 ist fallweise zu regeln.

7.6   Planungen zur Dorferneuerung

7.6.1  

Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde stellen auf der Grundlage der Ergebnisse der Projektvorbereitung und ggf. weiterer Erhebungen und Planungen unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange den Dorferneuerungsplan auf.

7.6.2  

Der Dorferneuerungsplan soll die Entwicklungsziele für das Dorf bzw. die Gemeinde zu einer umfassenden und nachhaltigen Handlungsstrategie zusammenführen; er soll je nach Erfordernis umfassen
ortsräumliche Planungen mit Aussagen über Möglichkeiten der Innenentwicklung,
Planungen zur Grünordnung und Dorfökologie,
bei Bedarf weitere themen- bzw. objektbezogene Fachplanungen und -gutachten (z. B. Vitalitäts-Check, Innenentwicklungskonzepte, Energiekonzepte oder Fachplanungen zu denkmalpflegerischen, wirtschaftlichen, land- und hauswirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen),
die beabsichtigten bzw. wünschenswerten Maßnahmen sowie
die anzustrebenden bodenordnerischen Maßnahmen.

7.6.3  

1Der Dorferneuerungsplan soll auch Aussagen darüber enthalten, ob es erforderlich ist, dass die Gemeinde Bauleitpläne aufstellt, ändert oder ergänzt; er kann damit auch Grundlage für die gemeindliche Bauleitplanung sein. 2Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde erfüllen so die Verpflichtung, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen (vgl. § 188 Abs. 2 BauGB).

7.6.4  

1Die Teilnehmergemeinschaft wählt im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem ALE die Maßnahmen aus, die im Rahmen der Dorferneuerung ausgeführt werden sollen. 2Die Maßnahmen sind mit den Vorhaben anderer öffentlicher und privater Träger abzustimmen. 3Sie veranlasst ggf. die planrechtliche Behandlung der Dorferneuerungsmaßnahmen durch das ALE und nimmt diese – soweit erforderlich – in den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (vgl. § 41 FlurbG) und in den Plan nach § 58 FlurbG auf.

7.6.5  

Bei Vorhaben nach Nr. 4.4 legt das ALE den Umfang der erforderlichen Planungen bedarfsgerecht fest.