Inhalt

DorfR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zuwendungszweck

1.1  

1Die Dorferneuerung dient im Rahmen der angestrebten ländlichen Entwicklung der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande, insbesondere der agrarstrukturellen Verhältnisse und städtebaulich unbefriedigender Zustände. 2Durch die Dorferneuerung sollen
die örtlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft verbessert,
das Bewusstsein für die dörfliche Lebenskultur, den heimatlichen Lebensraum, das soziale Miteinander sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit vertieft,
die ökonomischen, ökologischen, sozialen und kulturellen Potenziale der ländlichen Räume und ihrer unternehmerischen Menschen gestärkt und die regionale Wertschöpfung gesteigert,
die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden gefördert,
die wassersensible Dorfentwicklung zur Gestaltung von „Schwammdörfern“ unterstützt,
der eigenständige Charakter ländlicher Siedlungen und die Kulturlandschaft erhalten sowie
Beiträge zum Klimaschutz, zur Energiewende, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Grundversorgung, zur Mobilität, zur Digitalisierung und zur Barrierefreiheit geleistet werden.
3Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierte Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels, auf künftige Erfordernisse vorbereitet werden.

1.2  

Die Dorferneuerung baut dabei auf die aktive Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger und die Einbindung aller Generationen bei der Erarbeitung gemeindlicher Entwicklungsziele, bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung ideeller und materieller Maßnahmen sowie auf deren selbstverantwortliches Handeln.