Inhalt

DorfR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

Die Dorferneuerung kann in ländlich strukturierten Gemeinden oder Gemeindeteilen einschließlich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gelegener Weiler und Einzelanwesen durchgeführt werden; ein beteiligter Gemeindeteil soll in der Regel nicht mehr als 2 000 Einwohner haben.

4.2  

Vorrangig sollen solche Gemeinden oder Gemeindeteile berücksichtigt werden, die
vom Strukturwandel in der Landwirtschaft in besonderer Weise betroffen sind,
in strukturschwachen oder sonst benachteiligten Gebieten liegen,
in Teilräumen mit negativer demografischer Entwicklung liegen,
durch überörtliche Großbaumaßnahmen besonders stark betroffen sind,
im Rahmen eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) oder eines anderen fachlich vergleichbaren Konzepts zielgerichtet und abgestimmt vorgeschlagen wurden,
finanzschwach sind.

4.3  

1Zur Durchführung einer Dorferneuerung ist grundsätzlich ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) anzuordnen. 2Mit dem Anordnungsbeschluss wird das Verfahrensgebiet festgestellt. 3Zur Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Privatbereich soll ein Fördergebiet festgesetzt werden, das vom Verfahrensgebiet abweichen kann.

4.4  

1Die Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG kann unterbleiben, wenn eine nur begrenzte Aufgabenstellung vorliegt sowie Bodenordnungsmaßnahmen und öffentlich-rechtliche Regelungen durch das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) nicht erforderlich sind. 2Das ALE setzt das Fördergebiet fest (Einleitung des Vorhabens).

4.5  

Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, wenn
sie mit den Inhalten der Planungen zur Dorferneuerung (vgl. Nr. 7.6) im Einklang stehen,
ihre Förderung vom Zuwendungsempfänger beim ALE schriftlich oder elektronisch beantragt wurde und
sie vor ihrem Beginn vom ALE fachlich und finanziell genehmigt wurden oder dieses einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat (vgl. Nr. 6.2 Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung – FinR-LE) oder
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 der Anlage vor ihrem Beginn vom ALE Zuwendungen dafür bewilligt wurden (Regelfall) oder das ALE einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat.