Inhalt

DorfR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1   Art der Förderung

1Die Förderung wird in der Regel als Projektförderung mittels Anteilfinanzierung durch Zuschüsse gewährt.
2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung nicht bewilligt werden kann.

5.2   Zeitraum der Förderung

5.2.1  

Das ALE legt den Zeitraum fest, in dem Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 der Anlage ausgeführt und abgerechnet werden müssen.

5.2.2  

Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 der Anlage können in
Verfahren nach dem FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes beantragt werden; sie können bis spätestens drei Jahre nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gefördert werden,
Vorhaben nach Nr. 4.4 bis spätestens sechs Jahre nach der Einleitung gefördert werden.

5.3   Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Ausgaben für die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen sind zuwendungsfähig.

5.3.1  

1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 können die durch Rechnungen im Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) nachgewiesenen Ausgaben einschließlich Umsatzsteuer abzüglich Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte) gefördert werden. 2Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. VV Nr. 2.6 zu Art. 44 BayHO). 3Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereins- und Gemeindeangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 4Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert und sind daher, falls solche geleistet werden, kostenmäßig auszuscheiden. 5Die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlassenen Regelungen zur Berücksichtigung von Eigenleistungen und Spenden sind zu beachten.

5.3.2  

1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 können die durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte) gefördert werden. 2Die Nrn. 3.1 und 3.2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung finden keine Anwendung. 3Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 ist bei Aufträgen ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro ein Vergleichsangebot einzuholen. 4Altmaßnahmen, die auf Grundlage einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn realisiert werden, sind von der Einholung von Vergleichsangeboten befreit. 5Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.13 ist eine Markterkundung nachzuweisen.

5.4   Höhe der Förderung

5.4.1  

1Die Förderung für die Dorferneuerung soll 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen, für die auf Grundlage gesonderter Regelungen ein Höchstfördersatz von 90 % zugelassen worden ist.

5.4.2  

1Die Höhe der Förderung der Einzelmaßnahme richtet sich nach der Anlage. 2Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 sind die jeweils aktuellen Regelungen des Staatsministeriums zur Förderung auf Grundlage der Finanzkraft der Gemeinden zu beachten. 3Zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit kann die Förderung um zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Maßnahme der Umsetzung eines ILEKs dient.

5.4.3  

Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.7, 2.8, 2.9 und 2.11 Abs. 2 der Anlage, die für den Erfolg einer Dorferneuerung von herausragender Bedeutung sind, kann das Staatsministerium ausnahmsweise einer Anhebung des Förderhöchstbetrags zustimmen, soweit dadurch die höchstmögliche prozentuale Förderung nicht überschritten wird.

5.4.4  

Nicht gefördert werden
Dorferneuerungen mit einem Gesamtzuwendungsbedarf von unter 25 000 Euro,
Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage mit einem Zuwendungsbedarf von unter 1 000 Euro,
Maßnahmen nach Nr. 2.13 der Anlage mit einer Investitionssumme von unter 10 000 Euro.

5.5   Kombination mit anderen Förderprogrammen

5.5.1  

Die Maßnahmen der Dorferneuerung sollen, soweit zweckmäßig und möglich, sachlich und zeitlich mit anderen Programmen und Planungen des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union abgestimmt werden.

5.5.2  

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist.

5.5.3  

Maßnahmen, die originär nach anderen Förderrichtlinien bzw. Programmen gefördert werden können, sollen nach diesen gefördert werden.

5.5.4  

Die Summe der Zuwendungen (Zuschüsse und Förderdarlehen) darf bei öffentlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen 90 %, bei privaten Maßnahmen 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.6   Zeitliche Bindung bzw. Rückforderung von Zuwendungen

5.6.1  

Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 in Verbindung mit VV Nr. 8.2.4 zu Art. 44 BayHO endet bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre und bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach deren Fertigstellung bzw. Kauf.

5.6.2  

1Werden geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen bzw. sonstige geförderte Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist entgegen dem Zuwendungszweck verwendet, so soll der Zuwendungsbescheid in der Regel widerrufen und die zu erstattende Zuwendung festgesetzt werden. 2Diese vermindert sich gegenüber dem vollen Zuwendungsbetrag pro Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen um 8 ⅓ % und bei sonstigen Gegenständen um 20 %.

5.6.3  

Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde nachweislich zumindest stichprobenartig zu prüfen.

5.6.4  

Mögliche Erstattungsansprüche aus Zuwendungen zu einzelnen Maßnahmen sind nach VV Nr. 5.2.1 zu Art. 44 BayHO in geeigneter Weise zu sichern, wenn durch ein hohes wirtschaftliches Risiko dieser Maßnahme die Einhaltung des Förderzwecks während der Bindungsfrist gefährdet ist.