Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4. Durchführung

4.1 Zeitlicher Ablauf

Die Durchführung des 28. Wettbewerbs erfolgt in vier Stufen:
Kreisentscheid im Jahr 2023:
Anmeldung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bis 1. Juni 2023
Weitermeldung der Gewinner an das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Abteilung Gartenbau) [AELF (Abt. GB)] bis 15. November 2023
Bezirksentscheid im Jahr 2024:
Weitermeldung zum Landesentscheid über die zuständige Kreisverwaltungsbehörde an das zuständige AELF (Abt. GB) bis 31. November 2024
Landesentscheid im Jahr 2025:
Weiterleitung nach Vorgabe des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesentscheid im Jahr 2026.

4.2 Vorbereitung

1Gemeinden und Gemeindeteile, die am Wettbewerb teilnehmen, wird die Bildung eines Arbeitskreises empfohlen, der die notwendigen Vorbereitungen trifft. 2Neben Personen, die am Wettbewerb besonders interessiert sind, sollten auch Sachkundige aus den Bereichen, die beurteilt und bewertet werden, diesem Ausschuss angehören. 3Außerdem wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege, den Kreisbaumeister, die Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege und einen Vertreter für die Belange von Denkmalschutz und -pflege hinzuzuziehen. 4Vor Aufnahme der Arbeiten sollen ein auf die Bewertungsmerkmale (vgl. Nr. 5) abgestimmtes Konzept aller Maßnahmen unter Beratung durch den Landkreis erstellt sowie der Ist-Zustand aufgenommen und durch Fotos dokumentiert werden. 5Die Anmeldung der Teilnehmer zum Wettbewerb muss bis spätestens 1. Juni 2023 der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. 6Die Anmeldung zum Kreisentscheid erfolgt hierbei in der Regel bei der Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege. 7Im Falle eines laufenden Verfahrens nach dem Flurbereinigungsrecht in Dorf oder/und Flur empfiehlt es sich, auch das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung von der Teilnahme am Wettbewerb zu benachrichtigen. 8Für Gemeinden und Gemeindeteile, welche ein Dorferneuerungs- oder Flurneuordnungsverfahren in Erwägung ziehen oder beantragt haben, empfiehlt sich die Teilnahme am Wettbewerb besonders. 9Durch die Teilnahme am Wettbewerb werden Vorleistungen erbracht, die ein späteres Verfahren in Dorf oder/und Flur erleichtern.

4.3 Kreisentscheid 2023

1Auf Landkreisebene liegt die Federführung bei der Kreisverwaltungsbehörde. 2Die Kreisverwaltungsbehörde bildet im Benehmen mit dem zuständigen AELF (Abt. GB) (Fachangelegenheiten Grünordnung) eine Kommission, die den Wettbewerb organisatorisch und fachlich unterstützt. 3Diese Kommission ist zugleich Bewertungskommission für den Kreisentscheid. 4Den Vorsitz führt die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege. 5Sie bewertet nicht mit. 6Als Juroren in dieser Kommission sollten Vertreter und Vertreterinnen aus den Bereichen
der Landwirtschaft (z. B. Hauswirtschaft, Kreisbäuerin),
der Gemeindeverwaltung (z. B. Bürgermeister),
der Jugend (z. B. Kreisjugendring),
des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege,
der Grünordnung und Landespflege,
des Bauwesens,
des fachlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
der Kreisheimatpflege
mitwirken. 7Die Kreisverwaltungsbehörden benennen dem zuständigen AELF (Abt. GB) die Bewerber für den Bezirksentscheid mittels einer Teilnehmerliste – getrennt nach den Gruppen A und B, unter Vorlage der jeweiligen Anmeldeunterlagen und der Besichtigungsberichte zum Kreisentscheid. 8Bei Einsendung unvollständiger Unterlagen oder bei verspäteter Einreichung besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Bezirksentscheid. 9Je nach Anzahl der Teilnehmer in den Landkreisen ist nach folgendem Schlüssel zu melden:
Zahl der Teilnehmer
im Landkreis
Höchstzahl der Teilnehmer
im Bezirksentscheid
Gruppe A
Gruppe A
2 bis 5
1
6 bis 15
1 oder 21
16 bis 30
2 oder 31
über 30
3 oder 41
Gruppe B
Gruppe B
2 bis 5
1
6 bis 10
2 oder 31
über 10
3 oder 41
10Hat sich in der Gruppe A oder B nur ein Bewerber beteiligt, ist dieser der anderen Gruppe zuzuordnen, damit eine Teilnahme möglich ist. 11Soweit Stadtteile kreisfreier Städte teilnehmen, gelten die Regelungen für Landkreise entsprechend. 12Einzelheiten regelt das zuständige AELF (Abt. GB). 13Die Kreisverwaltungsbehörden melden dem AELF (Abt. GB) die Teilnehmer am Bezirksentscheid bis spätestens 15. November 2023. 14Auf Kreisebene besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Schwerpunkte im Wettbewerbssinn festzulegen und diese gesondert zu würdigen. 15Damit soll den Dörfern der Zugang zum Wettbewerb erleichtert werden.

4.4 Bezirksentscheid 2024

1Auf Bezirksebene ist die Bewertungskommission durch das AELF (Abt. GB) zu berufen. 2Den Vorsitz übernimmt die Leitung der Abteilung Gartenbau. 3Sie bewertet nicht mit. 4Als Juroren werden vorgeschlagen Vertreter und Vertreterinnen
des Amtes für Ländliche Entwicklung,
der Gemeindeverwaltung (z. B. Bürgermeister),
der Jugend (z. B. Bezirksjugendring),
des Bezirksverbandes für Gartenbau und Landespflege,
der Landwirtschaft (z. B. Hauswirtschaft, Bezirksbäuerin),
der Kreisfachberatungen für Gartenkultur und Landespflege,
des Bauwesens (z. B. Bayerische Architektenkammer),
der Grünordnung und Landespflege,
des fachlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
der Bezirksheimatpflege.
5Das AELF (Abt. GB) meldet dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) die Teilnehmer zum Landesentscheid bis spätestens 31. November 2024 nach dem folgenden Schlüssel:
Zahl der Teilnehmer
im Regierungsbezirk auf Landkreisebene
(Kreisentscheid)
Höchstzahl der Teilnehmer
im Landesentscheid
2 bis 10
1
11 bis 40
2
41 bis 70
3
71 bis 100
4
über 100
5
6Es kann unberücksichtigt bleiben, ob es sich um Teilnehmer der Gruppen A oder B handelt. 7Die Anmeldung zum Wettbewerb einschließlich aller zur Anmeldung geforderten Unterlagen, die Besichtigungsberichte und eine Teilnehmerliste sind jeder Teilnehmermeldung für den Landesentscheid beizugeben.8Bei Einsendung unvollständiger Unterlagen oder verspäteter Einreichung besteht kein Anspruch auf die Teilnahme am Landesentscheid.

4.5 Landesentscheid 2025

1Auf Landesebene wird die Bewertungskommission durch das StMELF berufen. 2Den Vorsitz übernimmt der Leiter des Referates Weinbau und Gartenbau des StMELF. 3Er bewertet nicht mit. 4Die Landesbewertungskommission führt den Entscheid auf Landesebene durch. 5Das StMELF meldet die Landessieger termingerecht zum Bundesentscheid.

4.6 Bundesentscheid 2026

1Die Bundesbewertungskommission wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen und ermittelt die Bundessieger. 2Voraussetzung für die Teilnahme am Bundesentscheid ist die erfolgreiche Teilnahme am vorangegangenen Landesentscheid. 3Je nach Anzahl aller Teilnehmer in Bayern wird nach folgendem Schlüssel gemeldet:
Zahl der Teilnehmer
in Bayern
Höchstzahl der Teilnehmer
am Bundesentscheid
(Landessieger)
bis 50
1
51 bis 150
2
151 bis 300
3
301 bis 500
4
je zusätzliche 150 Teilnehmer
1 weiterer Landessieger

1 [Amtl. Anm.:] Davon mindestens ein Teilnehmer mit keiner bzw. vergleichsweise geringer öffentlicher Förderung oder ein Teilnehmer, der in früheren Jahren bereits auf Bezirksebene eine Auszeichnung erhalten hat (entsprechender Hinweis ist im Besichtigungsbericht erforderlich).