Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Information und Öffentlichkeitsarbeit

Es empfiehlt sich, die Durchführung des Wettbewerbs bereits auf Kreis- und Bezirksebene öffentlichkeitswirksam in der Presse darzustellen und die Richtlinie zum 28. Wettbewerb im jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.