Inhalt

ALEGO
Text gilt ab: 01.03.2026

1.   Organisation

1.1   Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht

1Die Ämter für Ländliche Entwicklung (Ämter) sind dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) als Behörden der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnet (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes – AGFlurbG). 2Sie sind Mittelbehörden im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung. 3Das Staatsministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Verwaltung und die Dienstaufsicht über deren Beschäftigte aus.
4Die Ämter sind obere Flurbereinigungsbehörden. 5Sie nehmen gleichzeitig sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) der Flurbereinigungsbehörde obliegen, soweit sie nicht der Teilnehmergemeinschaft übertragen sind (Art. 1 Abs. 3 AGFlurbG). 6Die Zuständigkeit der Ämter umfasst ferner die nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben und Befugnisse (Art. 1 Abs. 4 AGFlurbG).

1.2   Sitz und Dienstgebiet

Die Sitze der Ämter und ihre Dienstgebiete ergeben sich aus § 1 der Verordnung über die Ämter für Ländliche Entwicklung (ALEV).

1.3   Gliederung

1Die Ämter sind in folgende Abteilungen gegliedert (Anlage 1):
Zwei Abteilungen Land- und Dorfentwicklung (A, B)
Abteilung Fachliche Dienste (F)
Abteilung Zentrale Dienste (Z)
2Die Abteilungen sind in Sachgebiete gegliedert. 3Die Zahl der Sachgebiete in den Abteilungen Land- und Dorfentwicklung legt das Staatsministerium auf Vorschlag des jeweiligen Amtes fest.
4Am Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern ist zusätzlich das Bayerische Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung (BayLE) eingerichtet (Anlage 2).

1.4   Leitung der Ämter

1Die Ämter werden von Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, geleitet und nach außen vertreten (Leitung). 2Das Staatsministerium legt gemeinsam mit der jeweiligen Leitung des Amtes die Ziele und Leitlinien für das Verwaltungshandeln fest.
3Die Leitung stellt im Benehmen mit den Abteilungsleitungen (Leitungsrunde) unter Beachtung der Vorgaben des Staatsministeriums den Arbeitsplan und die Finanzplanung des Amtes auf. 4Die Leitungsrunde überwacht die Zielerreichung und leitet gegebenenfalls erforderliche Schritte ein (wirkungsorientiertes Controlling).
5Die Leitung koordiniert das Zusammenwirken der Abteilungen und sorgt für die notwendigen Informationen. 6Sie nimmt die Aufsicht über den im Regierungsbezirk sitzenden Verband für Ländliche Entwicklung (Verband) wahr.
7Die Leitung unterzeichnet die Verwaltungsakte des Amtes, soweit nicht nach dieser Geschäftsordnung eine Abteilungs- oder Sachgebietsleitung hierfür zuständig oder im Einzelfall damit beauftragt ist. 8Dies umfasst insbesondere die Verwaltungsakte zur Anordnung, Einstellung und Schlussfeststellung von Verfahren nach dem FlurbG. 9In die Verantwortung der Leitung fällt auch die Einleitung von Vorhaben außerhalb des FlurbG.
10Die Leitung ist der oder die Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten. 11Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers entsprechend den Tarifverträgen wahr. 12Mit den Personalvertretungen, den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen sowie den Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung arbeitet sie vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
13Die Leitung ist zugleich der oder die Vorsitzende der an den Ämtern gebildeten Spruchausschüsse.
14Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Außendarstellung der Ämter (Kommunikation und Medien) sind der Leitung unmittelbar zugeordnet.

1.5   Führung, Zusammenarbeit, Gleichbehandlung

1Die Führungsaufgaben liegen im Wesentlichen in der Verantwortung der Amtsleitung sowie der Abteilungs- und Sachgebietsleitungen. 2Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung für Ländliche Entwicklung sind zu beachten. 3Damit werden Engagement und Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Qualifikation der Beschäftigten gefördert und unterstützt.
4Die Leitung und die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterbleiben.

1.6   Aus- und Fortbildung

1In der überfachlichen Aus- und Fortbildung arbeiten die Ämter insbesondere mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammen, in der fachlichen Aus- und Fortbildung mit dem BayLE. 2Die Ämter sind nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Dienstanfängern, Beamtenanwärtern und anderen Fachkräften beteiligt.