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7815-L

Geschäftsordnung für die Ämter für Ländliche Entwicklung in Bayern
(ALEGO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 20. Januar 2021, Az. E7-0203-1/69

(BayMBl. Nr. 108)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Geschäftsordnung für die Ämter für Ländliche Entwicklung in Bayern (ALEGO) vom 20. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 108)

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für die Ämter für Ländliche Entwicklung folgende Geschäftsordnung:

1. Organisation

1.1 Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht

1Die Ämter für Ländliche Entwicklung (Ämter) sind dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) als Behörden der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnet (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes – AGFlurbG). 2Sie sind Mittelbehörden im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung. 3Das Staatsministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
4Die Ämter sind obere Flurbereinigungsbehörden. 5Sie nehmen gleichzeitig sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) der Flurbereinigungsbehörde obliegen, soweit sie nicht der Teilnehmergemeinschaft übertragen sind (Art. 1 Abs. 3 AGFlurbG). 6Die Zuständigkeit der Ämter umfasst ferner die nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben und Befugnisse (Art. 1 Abs. 4 AGFlurbG).

1.2 Sitz und Dienstgebiet

Die Sitze der Ämter und ihre Dienstgebiete ergeben sich aus § 1 der Verordnung über die Ämter für Ländliche Entwicklung (ALEV).

1.3 Gliederung

1Die Ämter sind in folgende Abteilungen gegliedert (Anlage 1):
Zwei Abteilungen Land- und Dorfentwicklung (A, B)
Abteilung Fachliche Dienste (F)
Abteilung Zentrale Dienste (Z)
2Die Abteilungen sind in Sachgebiete gegliedert. 3Die Zahl der Sachgebiete in den Abteilungen Land- und Dorfentwicklung legt das Staatsministerium auf Vorschlag des jeweiligen Amtes fest.
4Am Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern ist zusätzlich der Bereich Zentrale Aufgaben der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung (BZA) eingerichtet (Anlage 2).

1.4 Leitung der Ämter

1Die Ämter werden von Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, geleitet und nach außen vertreten (Leitung). 2Das Staatsministerium legt gemeinsam mit der jeweiligen Leitung des Amtes die Ziele und Leitlinien für das Verwaltungshandeln fest.
3Die Leitung stellt im Benehmen mit den Abteilungsleitern (Leitungsrunde) unter Beachtung der Vorgaben des Staatsministeriums den Arbeitsplan und die Finanzplanung des Amtes auf. 4Die Leitungsrunde überwacht die Zielerreichung und leitet gegebenenfalls erforderliche Schritte ein (Controlling).
5Die Leitung koordiniert das Zusammenwirken der Abteilungen und sorgt für die notwendigen Informationen. 6Sie nimmt die Aufsicht über die Verbände für Ländliche Entwicklung (Verbände) wahr.
7Die Leitung unterzeichnet die Verwaltungsakte des Amtes, soweit nicht nach dieser Geschäftsordnung eine Abteilungs- oder Sachgebietsleitung hierfür zuständig oder im Einzelfall damit beauftragt ist. 8Dies umfasst insbesondere die Verwaltungsakte zur Anordnung, Einstellung und Schlussfeststellung von Verfahren nach dem FlurbG. 9In die Verantwortung der Leitung fällt auch die Einleitung von Vorhaben außerhalb des FlurbG.
10Die Leitung ist der oder die Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten. 11Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers entsprechend den Tarifverträgen wahr. 12Mit den Personalvertretungen, den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen sowie den Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung arbeitet sie vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
13Die Leitung ist zugleich der oder die Vorsitzende der an den Ämtern gebildeten Spruchausschüsse. 14Den Spruchausschüssen gehören als weitere beamtete Mitglieder die Vertreter der Leitung und die Leitung der Sachgebiete Recht (Z 2) an; weitere beamtete Mitglieder können vom Staatsministerium berufen werden.
15Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Außendarstellung der Ämter (Kommunikation und Medien) sind der Leitung unmittelbar unterstellt.

1.5 Führung, Zusammenarbeit, Gleichbehandlung

1Die Führungsaufgaben liegen im Wesentlichen in der Verantwortung der Amtsleitung sowie der Abteilungs- und Sachgebietsleitungen. 2Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung für Ländliche Entwicklung sind zu beachten. 3Damit werden Engagement und Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Qualifikation der Beschäftigten gefördert und unterstützt.
4Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterbleiben.

1.6 Aus- und Fortbildung

1In der überfachlichen Aus- und Fortbildung arbeiten die Ämter insbesondere mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammen. 2Die Ämter sind nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Dienstanfängern, Beamtenanwärtern und anderen Fachkräften beteiligt.

2. Aufgaben

1Die Ämter verfolgen das Ziel, vorausschauend und koordinierend die Landentwicklung zu fördern und dabei insbesondere die Lebens-, Wohn- und Arbeitsbedingungen im ländlichen Raum und in den ländlich strukturierten Teilen der Verdichtungsräume Bayerns zukunftsfähig und krisenfest zu verbessern. 2Ihre spezifische Fachkompetenz im Bodenmanagement und ihre Instrumentarien setzen sie zur Lösung komplexer, vielfach auf das Eigentumsrecht sowie auf Grund und Boden bezogener Aufgabenstellungen ein. 3Auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung verbessern sie mit professionell begleiteten Entwicklungs- und Veränderungsprozessen, intensiver und dialogorientierter Bürgerbeteiligung, effizienten Umsetzungsinstrumenten sowie einer zielgerichteten Förderung die Attraktivität von Dörfern und Gemeinden und entwickeln die vorhandenen Potenziale und Eigenkräfte weiter. 4Dabei tragen die Ämter durch eigene Projekte und Initiativen sowie durch Beratung, Begleitung und Unterstützung insbesondere bei
zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, zur Sicherung einer flächendeckenden nachhaltigen Landbewirtschaftung und zur Unterstützung anderer Wirtschaftsbereiche damit insbesondere die Daseinsvorsorge und Grundversorgung auch künftig gesichert ist,
zur eigentums-, sozial- und naturverträglichen Umsetzung öffentlicher und im Interesse der Landesentwicklung gebotener Großbau- und Infrastrukturmaßnahmen sowie für Entwicklungsvorhaben anderer Planungsträger,
zu einer zukunftsorientierten Dorf- und Gemeindeentwicklung mit dem Schwerpunkt Innenentwicklung sowie zu einer gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit, die die unterschiedlichen Handlungsfelder der ländlichen Räume in der Gesamtschau betrachtet (Integrierte Ländliche Entwicklung) und
zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und Ressourcen, zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels und zur Erhöhung der Biodiversität.
5Um die Gemeinden, kommunalen Allianzen sowie Bürgerinnen und Bürger im ländlichen Raum bei der Digitalisierung zu unterstützen, wird das Wissen über Zukunftstechnologien ausgebaut und bei konkreten praktischen Anwendungen umgesetzt. 6So soll auch der Einsatz neuer technischer Möglichkeiten das Lebens- und Arbeitsumfeld in ländlichen Regionen attraktiv halten und zur Sicherung der Daseinsvorsorge beitragen. 7Dies gilt insbesondere für zukunftsrelevante Bereiche wie E-Mobilität, E-Learning, Bildung, Telemedizin oder der flexiblen, ortsunabhängigen Gestaltung von Arbeit sowie für soziale und kulturelle Angebote.
8Hierzu sind den Ämtern folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
9Die Ämter sind in ihrem Dienstgebiet zuständig für die Vorbereitung, Leitung und Durchführung von Verfahren nach dem FlurbG und die Betreuung sonstiger Vorhaben der Ländlichen Entwicklung.
10Die Ämter üben die Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaften aus, bis diese aufgelöst werden oder bis die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindeaufsichtsbehörde übergegangen sind. 11Sie sind insbesondere zuständig für die Genehmigung der Finanzierungspläne, der Investitionsprogramme und erforderlichenfalls der Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaften. 12Sie bewirtschaften die zugewiesenen Haushaltsmittel zur Förderung der Ländlichen Entwicklung, bewilligen die Zuwendungen und überwachen deren ordnungsgemäße Verwendung.
13Sie sind ferner Aufsichtsbehörden über die Verbände und überwachen deren Haushalts- und Wirtschaftsführung.
14In den Verfahren nach dem FlurbG sind die Ämter Planfeststellungsbehörden für den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. 15Sie sind Widerspruchsbehörden für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Ämter, der Teilnehmergemeinschaften und der Verbände.
16In Verfahren nach dem FlurbG führen sie Katastervermessungen und die Abmarkung von Grundstücksgrenzen aus, soweit diese nicht den staatlichen Vermessungsbehörden übertragen sind (Art. 12 Abs. 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG in Verbindung mit Art. 3 des Abmarkungsgesetzes – AbmG).
17Die Ämter sind Träger öffentlicher Belange in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren, bei der Aufstellung von Bauleitplänen sowie in anderen Verwaltungsverfahren, durch die Belange des ländlichen Raumes berührt werden. 18Sie wirken ferner mit bei der Ausarbeitung von Programmen und Plänen der Landesplanung.
19Außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG sind die Ämter insbesondere zuständig für Maßnahmen der Dorferneuerung, für den ländlichen Wegebau (mit Ausnahme des forstlichen Wegebaus) und für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft sowie des Boden- und Gewässerschutzes. 20Zudem obliegen ihnen die Förderung und Begleitung von Integrierten Ländlichen Entwicklungsprozessen zur Unterstützung und Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit und Gemeindeentwicklung. 21Die Ämter arbeiten dabei mit allen beteiligten Behörden und Organisationen zusammen. 22Zur Förderung der aktiven Beteiligung der Bürger unterstützen die Ämter die Arbeit der Schulen für Dorf- und Land- bzw. Flurentwicklung.

3. Dienstaufgaben

3.1 Abteilungen Land- und Dorfentwicklung (A und B)

3.1.1 Aufgaben und Organisation

1Die Abteilungen A und B und ihre Sachgebiete sind zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahren nach dem FlurbG und sonstiger Vorhaben (Projekte).
2Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 AGFlurbG können Beamtinnen und Beamte sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Abteilungsleitung auf Vorschlag der Sachgebietsleitung mit der Leitung von Projekten beauftragt werden. 3Erfolgt die Durchführung eines Projektes als Verfahren nach dem FlurbG mit Bildung einer Teilnehmergemeinschaft, werden Projektleitung und Vorsitz des Vorstands von einer Person wahrgenommen. 4Die Abteilungsleitung bestellt die Vorsitzenden der Vorstände.
5Die Projektleitung umfasst insbesondere die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Projekts unter Beachtung der Vorgaben des Amtes. 6Die Projektleiter können den für die Projektdurchführung zugewiesenen Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen.

3.1.2 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung umfasst insbesondere:
a)
Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde, soweit in dieser Geschäftsordnung nicht hiervon abweichende Regelungen getroffen sind,
b)
Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde, soweit diese nicht auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen oder in dieser Geschäftsordnung nicht hiervon abweichende Regelungen getroffen sind,
c)
Vorbereitung und Begleitung von Integrierten Ländlichen Entwicklungen; Erarbeitung von Projektvorgaben für deren Umsetzung,
d)
Zusammenarbeit mit Landkreisen, Gemeinden, Behörden und Organisationen,
e)
Aufstellung der Arbeitsplanung und Finanzplanung der Abteilung unter Mitwirkung der Sachgebiete,
f)
Beauftragung der Sachgebiete mit Arbeiten zur Projektvorbereitung,
g)
Prüfung und Genehmigung der Projektbeschreibung; Beauftragung der Sachgebiete mit der Projektdurchführung.

3.1.3 Sachgebiete Land- und Dorfentwicklung

1Die Sachgebiete Land- und Dorfentwicklung sind zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahren nach dem FlurbG und sonstiger Vorhaben (Projekte).
2Zu den Aufgaben der Sachgebietsleitung gehören insbesondere:
a)
Aufstellung der Arbeitsplanung des Sachgebiets unter Mitwirkung der Beschäftigten; Aufstellung der Finanzplanung des Sachgebiets unter Mitwirkung der Projektleiter; Controlling und Qualitätssicherung im Sachgebiet,
b)
Betreuung von zugewiesenen Projekten der Integrierten Ländlichen Entwicklung,
c)
Projektvorbereitung und Erstellung von Projektbeschreibungen,
d)
Projektleitung in Verfahren nach dem FlurbG und bei sonstigen Vorhaben,
e)
Verantwortlichkeit für die Katastervermessung (Art. 12 Abs. 8 VermKatG).

3.1.4 Sachgebiete Integrierte Ländliche Entwicklung und Gemeindeentwicklung (ILE)

1Für die Bearbeitung von Integrierten Ländlichen Entwicklungen, Gemeindeentwicklungen und besonderen Aufgaben, die nicht auf der Grundlage des FlurbG durchgeführt werden und die keine katastertechnische Kompetenz erfordern, können die Ämter nach Zustimmung durch das Staatsministerium (siehe 1.3) je Abteilung Land- und Dorfentwicklung ein Sachgebiet Integrierte Ländliche Entwicklung und Gemeindeentwicklung (ILE) einrichten. 2Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a)
Koordination und Qualitätssicherung der Prozesse der Integrierten Ländlichen Entwicklung und Gemeindeentwicklung innerhalb der Abteilung bzw. des Amtes,
b)
Betreuung von Prozessen der Integrierten Ländlichen Entwicklung und Gemeindeentwicklung,
c)
Betreuung sonstiger Vorhaben und räumlicher Initiativen,
d)
Beratung und Information von Gemeinden zu Themen der Dorfentwicklung insbesondere der Innenentwicklung,
e)
Beratung und Unterstützung der Abteilungen und ihrer Sachgebiete in Fragen der Integrierten Ländlichen Entwicklung und Gemeindeentwicklung sowie weiterer räumlicher Initiativen.

3.2 Abteilung Fachliche Dienste (F)

3.2.1 Aufgaben und Organisation

1Die Abteilung F bearbeitet Aufgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Landnutzung, Landespflege, Dorferneuerung, Bauwesen und Förderung. 2Sie berät und unterstützt die Abteilungen A und B und ihre Sachgebiete bei deren Aufgabenerledigung.
3Die Abteilung F umfasst die Sachgebiete F 1, F 2, F 3 und F 4. 4Mit der Abteilungsleitung ist in der Regel die Leitung eines Sachgebietes verbunden.
5Bedienstete der Sachgebiete können von der Leitung des Amtes auf Vorschlag der Abteilungsleitung mit der Leitung eines Aufgabengebietes beauftragt werden. 6Die Leiter von Aufgabengebieten können den durch die Sachgebietsleitung zugewiesenen Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen.

3.2.2 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung umfasst insbesondere:
a)
Koordinierung der Zusammenarbeit,
b)
Bearbeitung sachgebietsübergreifender Angelegenheiten,
c)
Vorbereitung des Jahresinvestitionsprogramms und Genehmigung der Finanzierungspläne,
d)
Wahrnehmung der Aufgaben der Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.

3.2.3 Sachgebiet Landwirtschaft und Landnutzung (F 1)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets F 1 gehören insbesondere:
a)
Zusammenarbeit mit den mit Fragen der Landwirtschaft befassten Behörden, Verbänden und Organisationen sowie dem BZA,
b)
Beratung der Abteilungen A und B, ihrer Sachgebiete und der Teilnehmergemeinschaften in Fachfragen der Landwirtschaft und der Landnutzung, insbesondere des Boden- und Ressourcenschutzes; Informationsarbeit sowie Mitwirkung bei der Vorbereitung von Projekten,
c)
Erstellung landwirtschaftlicher Gutachten für das Amt, den Spruchausschuss und die Teilnehmergemeinschaften; Berechnung von Ausgleichen und Entschädigungen,
d)
Auswertung von agrarpolitischen Entwicklungen und Entscheidungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Ländliche Entwicklung,
e)
Information der Beschäftigten über neue Entwicklungen in der Landwirtschaft und der Landnutzung,
f)
Initiierung und Begleitung von Projekten des Boden- und Ressourcenschutzes.

3.2.4 Sachgebiet Landespflege (F 2)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets F 2 gehören insbesondere:
a)
Zusammenarbeit mit den mit Fragen der Landespflege und des Umweltschutzes befassten Behörden, Verbänden und Organisationen sowie dem BZA,
b)
Beratung der Abteilungen A und B, ihrer Sachgebiete und der Teilnehmergemeinschaften in Fragen der Landespflege und der Umweltverträglichkeit; Informationsarbeit sowie Mitwirkung bei der Vorbereitung von Projekten,
c)
Beratung der Sachgebiete der Abteilungen A und B, der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes bei der Vorbereitung, Planung, Ausschreibung, Vergabe und Ausführung von Maßnahmen der Landespflege,
d)
Fachliche Betreuung der Sachgebiete der Abteilungen A und B, der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes bei der Honorierung und Abrechnung von Architekten-, Ingenieur-, Bau- und Lieferleistungen zur Landespflege sowie Mitwirkung bei der Qualitäts- und Leistungskontrolle im Zuge der Ergebnisabnahme,
e)
Wahrnehmung der Aufsicht im Bereich Landespflege,
f)
Information der Beschäftigten über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Landespflege und der Umweltplanung.

3.2.5 Sachgebiet Dorferneuerung und Bauwesen (F 3)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets F 3 gehören insbesondere:
a)
Zusammenarbeit mit den mit Fragen der Dorferneuerung, der Integrierten Ländlichen Entwicklung, der Heimat- und der Denkmalpflege sowie des Bauwesens befassten Behörden, Verbänden und Organisationen sowie dem BZA,
b)
Beratung der Abteilungen A und B, ihrer Sachgebiete und der Teilnehmergemeinschaften in Fragen der Dorferneuerung, der Erstellung und Umsetzung Integrierter Ländlicher Entwicklungskonzepte, der Heimat- und Denkmalpflege, des Bauwesens in Dorf und Flur sowie Informationsarbeit und Mitwirkung bei der Vorbereitung von Projekten,
c)
Bearbeitung von Maßnahmen des nichtöffentlichen Bereichs in der Dorferneuerung,
d)
Beratung der Sachgebiete der Abteilungen A und B, der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes bei der Vorbereitung, Planung, Ausschreibung, Vergabe und Ausführung von Maßnahmen (soweit nicht Sachgebiet F 2),
e)
Fachliche Betreuung der Sachgebiete der Abteilungen A und B, der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes bei der Honorierung und Abrechnung von Architekten-, Ingenieur-, Bau- und Lieferleistungen und Mitwirkung bei der Qualitäts- und Leistungskontrolle im Zuge der Ergebnisabnahme (soweit nicht Sachgebiet F 2),
f)
Wahrnehmung der Aufsicht im Bauwesen (soweit nicht Sachgebiet F 2),
g)
Information der Beschäftigten über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Dorferneuerung, der Integrierten Ländlichen Entwicklung und des Bau- und Vergabewesens.

3.2.6 Sachgebiet Förderung (F 4)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets F 4 gehören insbesondere:
a)
Bewirtschaftung der Fördermittel für die Finanzierung der Ausführungskosten,
b)
Bewilligung der Zuwendungen in Verfahren nach dem FlurbG im Rahmen der genehmigten Finanzierungspläne und Zustimmung zum Abschluss von Verträgen nach § 17 Abs. 2 FlurbG, Prüfung der Zwischennachweise und Verwendungsnachweise, Bewilligung sonstiger Zuwendungen,
c)
Zusammenarbeit mit den Rechnungsprüfungsbehörden,
d)
Sicherstellung der Finanzkontrollen,
e)
Information der Abteilungen A und B, der Sachgebiete, der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes in Fragen der Förderung und Finanzierung,
f)
Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle und des technischen Prüfdienstes für EU-kofinanzierte Maßnahmen gemäß Zahlstellendienstanweisung in der jeweils gültigen Fassung.

3.3 Abteilung Zentrale Dienste (Z)

3.3.1 Aufgaben und Organisation

1Die Abteilung Z nimmt die Aufgaben Personal, Verwaltung, Recht, Vermessung, Informationstechnik, Digitalisierung und Berichtswesen wahr. 2Sie ist auch die Widerspruchsbehörde, soweit nicht der Spruchausschuss zuständig ist. 3Weiter berät und unterstützt sie die Abteilungen, Sachgebiete und Teilnehmergemeinschaften bei deren Aufgabenerledigung.
4Die Abteilung Z umfasst die Sachgebiete Z 1, Z 2 und Z 3; dem Sachgebiet Z 2 ist die Geschäftsstelle des Spruchausschusses angegliedert. 5Mit der Abteilungsleitung ist in der Regel die Leitung eines Sachgebietes verbunden.
6Bedienstete der Sachgebiete können von der Leitung des Amtes auf Vorschlag der Abteilungsleitung mit der Leitung eines Aufgabengebietes beauftragt werden. 7Die Leiter von Aufgabengebieten können den durch die Sachgebietsleitung zugewiesenen Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen.

3.3.2 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung umfasst insbesondere:
a)
Koordinierung der Zusammenarbeit,
b)
Bearbeitung sachgebietsübergreifender Angelegenheiten,
c)
Wahrnehmung der Aufgabe des Qualitätsbeauftragten des Amtes,
d)
Koordinierung der Digitalisierung der Verwaltungsprozesse am Amt.

3.3.3 Sachgebiet Personal und Verwaltung (Z 1)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets Z 1 gehören insbesondere:
a)
Bearbeitung der Personalangelegenheiten,
b)
Betreuung der Abteilungen und Sachgebiete in Fragen der Personalentwicklung,
c)
Organisation der Aus- und Fortbildung der Beschäftigten, insbesondere der Nachwuchskräfte der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung,
d)
Bearbeitung aller Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Dienstbetrieb des Amtes einschließlich Haushalts- und Kassenführung und Kostenwesen; Bewirtschaftung des Dienstgebäudes und Verwaltung des Inventars,
e)
Wahrnehmung der dezentralen Beschaffungsaufgaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich.

3.3.4 Sachgebiet Recht (Z 2)

1Zu den Aufgaben des Sachgebiets Z 2 gehören insbesondere:
a)
Mitwirkung bei den vom Amt zu erlassenden Verwaltungsakten,
b)
Bearbeitung der Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte des Amtes, der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes, soweit nicht der Spruchausschuss zuständig ist,
c)
Vertretung des Freistaates Bayern vor dem Flurbereinigungsgericht sowie Vertretung des Amtes vor sonstigen Gerichten,
d)
Beratung der Abteilungen und Sachgebiete, der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes in Rechtsfragen,
e)
Information der Beschäftigten über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Rechtsprechung zur Ländlichen Entwicklung und der sonstigen einschlägigen Rechtsgebiete,
f)
Bearbeitung von Enteignungsentschädigungen in Unternehmensverfahren (§ 88 Nrn. 3 und 6 und § 89 FlurbG); rechtliche Bearbeitung grundsätzlicher Entschädigungsfragen,
g)
Durchführung der öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes und der Teilnehmergemeinschaften,
h)
Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
2Ist die Sachgebietsleitung Z 2 zugleich Abteilungsleitung Z, so bestimmt die Leitung des Amtes einen der weiteren Abteilungsleiter, dem nicht zugleich die Vertretung der Amtsleitung übertragen ist, zum Datenschutzbeauftragten.

3.3.5 Sachgebiet Vermessung und Informationstechnik (Z 3)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets Z 3 gehören insbesondere:
a)
Bearbeitung grundsätzlicher Fragen in der Zusammenarbeit mit der Vermessungsverwaltung und der Grundbuchverwaltung,
b)
Information der Beschäftigten über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Abmarkung, Vermessung und zum Grundbuchwesen sowie zu neuen technischen Arbeitsweisen,
c)
Bearbeitung grundsätzlicher Fragen des technischen Verfahrensablaufs, der Informationstechnik, der Digitalisierung und des Vermessungswesens; Zusammenarbeit mit dem BZA, Mitwirkung bei der Beschaffung technischer Geräte,
d)
Abstimmung der Bearbeitung des Katasterfestpunktfeldes mit den zuständigen unteren Vermessungsbehörden; Unterstützung der Sachgebiete der Abteilungen A und B und der Teilnehmergemeinschaften bei den Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten,
e)
Organisation und Koordinierung von Arbeitsabläufen im DV-Anwendungsbereich in Abstimmung mit den Sachgebieten der Abteilungen A und B; Schulung, Betreuung und Beratung der DV-Anwender sowie Einrichtung und Betreuung der DV-Systeme und DV-Arbeitsplätze,
f)
Beratung der Sachgebiete der Abteilungen A und B und der Teilnehmergemeinschaften bei der Prüfung der vermessungs- und katastertechnischen Ausarbeitungen sowie bei der Regelung der Rechtsverhältnisse; Erledigung der hier erforderlichen zentral durchzuführenden Prüfarbeiten (Qualitätssicherung),
g)
Wahrnehmung der Aufgaben des Verantwortlichen für den Datenschutz nach DSGVO,
h)
Datenaufbereitung und -auswertung für das Berichtswesen,
i)
Betreuung des Intranets des Amtes,
j)
Erstellung von Karten und Plänen sowie Unterstützung der Abteilungen, Sachgebiete und der Teilnehmergemeinschaften bei reproduktionstechnischen Fragen.

3.4 Kommunikation und Medien

1Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Außendarstellung der Ämter (Kommunikation und Medien) sind der Leitung unmittelbar unterstellt. 2Dazu gehören insbesondere:
a)
Kontaktpflege zu Medien, Verbänden, Vereinen und Schulen,
b)
Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit,
c)
Erarbeitung von Informationsmaterial und Pressemitteilungen,
d)
Organisation von Presse- und Informationsfahrten sowie von Ausstellungen; Betreuung von Besuchergruppen,
e)
Erfassung, Sammlung, Ausarbeitung und Verwertung von Sachverhalten, die zur Veröffentlichung geeignet sind; Erstellung von Beiträgen für die Internetpräsentation, Zusammenarbeit mit dem BZA und dem Staatsministerium,
f)
Sammlung und Auswertung von Medienberichten und entsprechende Information der Beschäftigten; Führung des Medienarchivs,
g)
Beratung der Abteilungen, ihrer Sachgebiete und der Teilnehmergemeinschaften bei Fragen der Öffentlichkeitsarbeit; Erledigung von Layout- und Druckaufträgen.

4. Bereich Zentrale Aufgaben der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung (BZA)

4.1 Aufgaben und Organisation

1Der BZA bearbeitet Aufgaben, die aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Verwaltung für Ländliche Entwicklung zentral oder im Auftrag des Staatsministeriums erledigt werden. 2Er wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von allen Ämtern unterstützt und steht diesen zur Klärung von Fachfragen zur Verfügung. 3Er sorgt für den notwendigen Wissenstransfer. 4Das Staatsministerium kann dem BZA unmittelbar Aufgaben zuweisen.
5Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, welche mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von der Abteilungsleitung auf Vorschlag der Sachgebietsleitung mit der Leitung von Projekten bzw. mit der Leitung eines Aufgabengebietes beauftragt werden. 6Projektleitungen und Leitungen von Aufgabengebieten können den zugewiesenen Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen. 7Bei abteilungsübergreifenden Projekten erfolgt die Beauftragung durch die Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberbayern auf Vorschlag der Abteilungsleitung.
8Der BZA umfasst die Abteilung Grundsatzfragen und die Abteilung Informationstechnik (Anlage 2). 9Die Leitung des BZA obliegt der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberbayern. 10In Angelegenheiten ihrer jeweiligen Abteilung vertreten die Abteilungsleitungen die Leitung bei dessen Verhinderung.

4.2 Abteilung Grundsatzfragen (G)

4.2.1 Aufgaben und Organisation

1Die Abteilung G befasst sich mit den Rahmenbedingungen und Trends in der ländlichen Entwicklung, leistet unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse konzeptionelle Arbeit und entwickelt hieraus Methoden und Anwendungen für die Praxis. 2Die Ergebnisse werden als Arbeitshilfen für den Verwaltungsvollzug aufbereitet und über die fachliche Fortbildung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergegeben (Wissenstransfer). 3Mit der Abteilungsleitung ist in der Regel die Leitung eines Sachgebietes verbunden. 4Die Abteilung G umfasst die Sachgebiete G 1, G 2, G 3, G 4 und G 5.

4.2.2 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung umfasst insbesondere:
a)
Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium und den Ämtern,
b)
Koordinierung der Zusammenarbeit, Bearbeitung sachgebietsübergreifender Angelegenheiten,
c)
Zusammenarbeit mit Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen, Erarbeitung von Vorschlägen und Vorbereitung für die Vergabe von Forschungsaufträgen und Untersuchungen mit den fachlich zuständigen Sachgebieten der Abteilung,
d)
Allgemeine Grundsatzfragen der Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung,
e)
Organisation bzw. Koordinierung von fachlich einschlägigen Wettbewerben und Veranstaltungen,
f)
Haushalts- und Personalführung sowie Personalentwicklung.

4.2.3 Sachgebiet Personalentwicklung (G 1)

Zu den Aufgaben des Sachgebietes G 1 gehören insbesondere:
a)
Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ämter bei der fachlichen Weiterbildung,
b)
Organisation der fachlichen Ausbildung der Verwaltung für Ländliche Entwicklung,
c)
Unterstützung der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Berufsstart, die keine Anwärterzeit oder Referendarzeit in der Verwaltung für Ländliche Entwicklung absolviert haben,
d)
Koordination der Zusammenarbeit der Schulen für Dorf- und Landentwicklung bzw. Flurentwicklung.

4.2.4 Sachgebiet Landespflege, Landnutzung (G 2)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets G 2 gehören insbesondere:
a)
Grundsatzfragen zur nachhaltigen Landnutzung und zum Ressourcenschutz (z. B. Biodiversität, Boden- und Wasserschutz, ökologischer Landbau, erneuerbare Energien) sowie Projektbegleitung bei Pilotvorhaben,
b)
Grundsatzfragen der Landespflege (z. B. ökologische Planungen, Umweltprüfungen) sowie Projektbegleitung bei Pilotvorhaben,
c)
Einbindung von Zielsetzungen nachhaltiger Landnutzung und Landespflege in die Integrierte Ländliche Entwicklung sowie Projektbegleitung bei Pilotvorhaben,
d)
Entwicklung und Koordinierung von Initiativen wie boden:ständig, Öko-Modellregionen, HeimatUnternehmen und Land.belebt sowie die Bereitstellung und Betreuung von entsprechenden Kommunikationsplattformen für diese Initiativen,
e)
Bearbeitung von Fragen zur Vergabe und Honorierung von freiberuflichen Leistungen bei den Themen nachhaltige Landnutzung, Ressourcenschutz und Landespflege sowie Vergabe, Abnahme und Ausführung von Planungen in besonderen Fällen,
f)
Zusammenarbeit mit Stellen, die mit Fragen der nachhaltigen Landnutzung, des Ressourcenschutzes und der Landespflege befasst sind.

4.2.5 Sachgebiet Dorferneuerung, Integrierte Ländliche Entwicklung (G 3)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets G 3 gehören insbesondere:
a)
Grundsatzfragen der Integrierten Ländlichen Entwicklung – Teilbereich Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung sowie fachübergreifende Gesamtkoordination – und Projektbegleitung bei Pilotvorhaben,
b)
Grundsatzfragen der Gemeindeentwicklung und Dorferneuerung sowie Projektbegleitung bei Pilotvorhaben,
c)
Grundsätzliche Unterstützung der Gemeinden und deren Kooperationen sowie der Bürgerinnen und Bürger bei der Digitalisierung, um mit neuen technischen Möglichkeiten das Lebens- und Arbeitsumfeld attraktiv zu halten und die Daseinsvorsorge zu sichern,
d)
Bearbeitung von Fragen zur Vergabe und Honorierung von freiberuflichen Leistungen in der Integrierten Ländlichen Entwicklung, Gemeindeentwicklung und Dorferneuerung sowie der Vergabe, Abnahme und Ausführung von Planungen in besonderen Fällen,
e)
Zusammenarbeit mit Stellen, die mit Fragen der Integrierten Ländlichen Entwicklung, Gemeindeentwicklung und Dorferneuerung befasst sind,
f)
Bearbeitung von Fragen im Zusammenhang mit dem Baugesetzbuch, insbesondere mit der Bauleitplanung im Rahmen der Innenentwicklung und mit sonstigen städtebaulichen Maßnahmen.

4.2.6 Sachgebiet Förderung, Controlling (G 4)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets G 4 gehören insbesondere:
a)
Grundsatzfragen der Planung, Ausschreibung, Ausführung, Abrechnung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen,
b)
Weiterentwicklung der Regelungen zur Förderung und Finanzierung sowie zu den EU-Kontrollen, Erarbeitung von Vorgaben für die Programmierung,
c)
Wahrnehmung von Aufgaben der Zahlstelle gemäß Zahlstellendienstanweisung in der jeweils gültigen Fassung,
d)
Datenaufbereitung und Bereitstellung für Controlling, Monitoring, Evaluierung und das Berichtswesen sowie für Raumwissen,
e)
Mittelbewirtschaftung für Privatmaßnahmen in der Dorferneuerung.

4.2.7 Sachgebiet Landentwicklung (G 5)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets G 5 gehören insbesondere:
a)
Grundsatzfragen zur Verfahrensvorbereitung und Verfahrensdurchführung sowie zum Bodenmanagement in der Ländlichen Entwicklung,
b)
Einbindung von Zielsetzungen der Flurneuordnung in die Integrierte Ländliche Entwicklung sowie Projektbegleitung bei Pilotvorhaben,
c)
Aufarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Landentwicklung und Untersuchungen zur Effizienz der Ländlichen Entwicklung,
d)
Analyse und Definition der Anforderungen und Prozesse der IT-Fachanwendungen und des Qualitätsmanagement-Systems.

4.3 Abteilung Informationstechnik (I)

4.3.1 Aufgaben und Organisation

1Die Abteilung I erarbeitet und betreut in enger Zusammenarbeit mit den Ämtern, dem Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern und dem IT-Dienstleistungszentrum die zur Durchführung der Ländlichen Entwicklung erforderlichen Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT-Verfahren). 2Sie beschafft die Hard- und Software für die Ämter, entwickelt Anwendungen und unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ämter bei der Aus- und Fortbildung im IKT-Bereich. 3Mit der Abteilungsleitung ist in der Regel die Leitung eines Sachgebietes verbunden. 4Die Abteilung I umfasst die Sachgebiete I 1, I 2, I 3 und I 4.

4.3.2 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung umfasst insbesondere:
a)
Koordinierung der Zusammenarbeit, Bearbeitung sachgebietsübergreifender Angelegenheiten,
b)
Strategische Überlegungen zu neuen IKT-Projekten, Information der Ämter,
c)
Grundsatzfragen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung,
d)
Koordinierung der Aus- und Fortbildung im IKT-Bereich,
e)
Freigabe von IKT-Verfahren,
f)
Bearbeitung von Fragen sowie Beobachtung aktueller Entwicklungen zu Vermessung, Kataster und Grundbuch,
g)
Haushalts- und Personalführung sowie Personalentwicklung,
h)
Vereinbarung von Zielen und Ressourcen mit dem Staatsministerium,
i)
Wahrnehmung der Aufgaben des Verantwortlichen für den Datenschutz des BZA.

4.3.3 Sachgebiet IKT-Systeme, IKT-Controlling (I 1)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets I 1 gehören insbesondere:
a)
Erarbeitung, Einführung und Überwachung technischer Vorgaben und Standards, Koordinierung der technischen Maßnahmen zu Datenschutz und Datensicherheit in der Verwaltung,
b)
Anpassung bereits eingeführter IKT-Verfahren an den Stand der Technik sowie Untersuchungen über den Einsatz auf weiteren Arbeitsgebieten, Beobachtung von Marktentwicklungen in der IKT-Technik und gegebenenfalls Pilotierung,
c)
IKT-Controlling,
d)
Schulung, Beratung und Unterstützung der Systembetreuer an den Ämtern,
e)
Installation und Betreuung von Betriebssystemen, Standardsoftware und weiteren Systemkomponenten, Management der verwaltungsweiten Verzeichnisdienste und der Remote Access Services (Homeoffice),
f)
Bearbeitung systemspezifischer Fragen im Hard- und Softwarebereich, Datennetze, Fragen des Behördennetzanschlusses der Ämter,
g)
Auswahl und Beschaffung von Hard- und Software sowie Vergabe von Aufträgen, Lizenzmanagement für die Verwaltung für Ländliche Entwicklung,
h)
Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleistungszentrum.

4.3.4 Sachgebiet Datenbanksysteme (I 2)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets I 2 gehören insbesondere:
a)
Durchführung von Projekten (konzeptionelle Arbeiten, Entwicklung von Anwendungssoftware), Wartung und Weiterentwicklung bereits eingeführter Anwendungssoftware,
b)
Auswahl und Erprobung neuer Anwendungssysteme, Vergabe von Programmieraufträgen und Überwachung der Auftragsabwicklung, Test von Programmen und fachtechnischen Arbeitsabläufen,
c)
Aufbau und Führung der Datenstrukturen und der Schnittstellen zu anderen Verwaltungen und sonstigen Stellen, Erstellung von Programmdokumentationen und Anwenderhandbüchern,
d)
Vorbereitung der Freigabe von IKT-Verfahren, Einführung von IKT-Verfahren,
e)
Schulung, Beratung und Unterstützung der Anwenderbetreuer und von Anwendern fachspezifischer Programme an den Ämtern,
f)
Beratung und Unterstützung der Ämter bei externen Auftragnehmern,
g)
Installation und Administration der Datenbanksysteme in Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleistungszentrum.

4.3.5 Sachgebiet Geoinformationssysteme (I 3)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets I 3 gehören insbesondere:
a)
Durchführung von Projekten (konzeptionelle Arbeiten, Entwicklung von Anwendungssoftware), Wartung und Weiterentwicklung bereits eingeführter Anwendungssoftware,
b)
Auswahl und Erprobung neuer Anwendungssysteme, Vergabe von Programmieraufträgen und Überwachung der Auftragsabwicklung, Test von Programmen und fachtechnischen Arbeitsabläufen,
c)
Aufbau und Führung der Datenstrukturen und der Schnittstellen zu anderen Verwaltungen und sonstigen Stellen, Erstellung von Programmdokumentationen und Anwenderhandbüchern,
d)
Vorbereitung der Freigabe von IKT-Verfahren, Einführung von IKT-Verfahren,
e)
Schulung, Beratung und Unterstützung der Anwenderbetreuer an den Ämtern,
f)
Beratung und Unterstützung der Ämter bei externen Auftragnehmern,
g)
Erstellung von Schnittstellen zu Vermessungsgeräten und Auswertesoftware,
h)
Zentrale Bearbeitung grundsätzlicher Fragen und Themen des Vermessungswesens in Zusammenarbeit mit den Ämtern.

4.3.6 Sachgebiet Digitalisierung, E-Government (I 4)

Zu den Aufgaben des Sachgebiets I 4 gehören insbesondere:
a)
Durchführung von Projekten (konzeptionelle Arbeiten sowie Entwicklung, Wartung und Weiterentwicklung von Software) zur Digitalisierung von Verwaltungsprozessen,
b)
Aufbau von Online-Diensten, Integration in Verwaltungsportale,
c)
Aufbau und Führung der Datenstrukturen und der Schnittstellen zu Systemen anderer Organisationen,
d)
Weiterentwicklung und zentrale technische Betreuung des Qualitätsmanagement-Systems,
e)
Technische Betreuung des Intranets der Verwaltung,
f)
Zentralredaktion der Internetauftritte der Ämter,
g)
Schulung, Beratung und Unterstützung der Anwender an den Ämtern.

5. Personal

1Die Beschäftigten der Ämter stehen als Beamte, Arbeitnehmer und Dienstanfänger im Dienst des Freistaates Bayern. 2Die Stellenbewirtschaftung erfolgt durch das Staatsministerium, soweit sie nicht den Ämtern übertragen ist. 3Die Ämter übernehmen darüber hinaus die Betreuung von dualen Studentinnen und Studenten sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
4Die Abteilungen und Sachgebiete werden von Beamtinnen und Beamten, die grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleitet. 5Die Amtsleitung, die Abteilungsleitungen und die Sachgebietsleitungen nehmen die Aufgaben und Befugnisse von Vorgesetzten gegenüber den ihnen zugeordneten Beschäftigten wahr.
6Das Staatsministerium bestellt die Leitung der Ämter und im Benehmen mit der jeweiligen Leitung die Abteilungsleitungen und eine Abteilungsleitung zur Vertretung der Leitung.
7Die Leitung bestellt mit Zustimmung des Staatsministeriums die Sachgebietsleitungen und den Vorsitz der Verbände für Ländliche Entwicklung.
8Die Leitung weist den einzelnen Organisationseinheiten der Ämter die erforderlichen Beschäftigten zu; sie legt Funktionen fest und regelt Vertretungen, soweit in dieser Geschäftsordnung keine Festlegung getroffen ist.

6. Dienstverkehr und Geschäftsgang

6.1 Allgemeines

1Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Ämter sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), diese Geschäftsordnung sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. 2Eingangsstelle im Sinn von § 12 AGO, auch für Sendungen, die an die Teilnehmergemeinschaften oder deren Vorstandsvorsitzende gerichtet sind, ist das Sachgebiet Personal und Verwaltung (Z 1).
3Die Ämter stellen einen Geschäftsverteilungsplan auf und legen ihn dem Staatsministerium mit dem Jahresbericht vor.
4Die Leiter können ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.

6.2 Schriftgutverwaltung

1Das Schriftgut ist nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums (APl-ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern. 2Für die Aktenführung sind die Vorgaben des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) maßgebend.

6.3 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Beschäftigten richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen.

6.4 Dienst- und Fortbildungsreisen

1Die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen richten sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6.5 Haushaltsführung

Für die Haushaltsführung der Ämter gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) in der jeweils geltenden Fassung.

6.6 Arbeitsschutz, Behördenselbstschutz, Unfallverhütung und Feuerschutz

1Die Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Behördenselbstschutz und die Unfallverhütung, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch VII, dem Arbeitssicherheitsgesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, sind einzuhalten.
2Für ausreichenden Feuerschutz ist zu sorgen. 3Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften ist zu überwachen.
4Ein Beauftragter für Arbeitssicherheit ist zu bestellen.

6.7 Dienstsiegel, Amtsschild

1Die Ämter führen ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Aufschrift „Amt für Ländliche Entwicklung (Regierungsbezirk)“.
2Die Dienstgebäude der Ämter sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die gleiche Aufschrift wie das Dienstsiegel trägt.

7. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Januar 2021 tritt die Geschäftsordnung für die Ämter für Ländliche Entwicklung in Bayern (ALEGO) vom 27. Januar 2009 (AllMBl S. 76), zuletzt geändert mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. August 2018 (AllMBl S. 917) außer Kraft.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor