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ALEGO
Text gilt ab: 01.02.2021

2. Aufgaben

1Die Ämter verfolgen das Ziel, vorausschauend und koordinierend die Landentwicklung zu fördern und dabei insbesondere die Lebens-, Wohn- und Arbeitsbedingungen im ländlichen Raum und in den ländlich strukturierten Teilen der Verdichtungsräume Bayerns zukunftsfähig und krisenfest zu verbessern. 2Ihre spezifische Fachkompetenz im Bodenmanagement und ihre Instrumentarien setzen sie zur Lösung komplexer, vielfach auf das Eigentumsrecht sowie auf Grund und Boden bezogener Aufgabenstellungen ein. 3Auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung verbessern sie mit professionell begleiteten Entwicklungs- und Veränderungsprozessen, intensiver und dialogorientierter Bürgerbeteiligung, effizienten Umsetzungsinstrumenten sowie einer zielgerichteten Förderung die Attraktivität von Dörfern und Gemeinden und entwickeln die vorhandenen Potenziale und Eigenkräfte weiter. 4Dabei tragen die Ämter durch eigene Projekte und Initiativen sowie durch Beratung, Begleitung und Unterstützung insbesondere bei
zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, zur Sicherung einer flächendeckenden nachhaltigen Landbewirtschaftung und zur Unterstützung anderer Wirtschaftsbereiche damit insbesondere die Daseinsvorsorge und Grundversorgung auch künftig gesichert ist,
zur eigentums-, sozial- und naturverträglichen Umsetzung öffentlicher und im Interesse der Landesentwicklung gebotener Großbau- und Infrastrukturmaßnahmen sowie für Entwicklungsvorhaben anderer Planungsträger,
zu einer zukunftsorientierten Dorf- und Gemeindeentwicklung mit dem Schwerpunkt Innenentwicklung sowie zu einer gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit, die die unterschiedlichen Handlungsfelder der ländlichen Räume in der Gesamtschau betrachtet (Integrierte Ländliche Entwicklung) und
zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und Ressourcen, zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels und zur Erhöhung der Biodiversität.
5Um die Gemeinden, kommunalen Allianzen sowie Bürgerinnen und Bürger im ländlichen Raum bei der Digitalisierung zu unterstützen, wird das Wissen über Zukunftstechnologien ausgebaut und bei konkreten praktischen Anwendungen umgesetzt. 6So soll auch der Einsatz neuer technischer Möglichkeiten das Lebens- und Arbeitsumfeld in ländlichen Regionen attraktiv halten und zur Sicherung der Daseinsvorsorge beitragen. 7Dies gilt insbesondere für zukunftsrelevante Bereiche wie E-Mobilität, E-Learning, Bildung, Telemedizin oder der flexiblen, ortsunabhängigen Gestaltung von Arbeit sowie für soziale und kulturelle Angebote.
8Hierzu sind den Ämtern folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
9Die Ämter sind in ihrem Dienstgebiet zuständig für die Vorbereitung, Leitung und Durchführung von Verfahren nach dem FlurbG und die Betreuung sonstiger Vorhaben der Ländlichen Entwicklung.
10Die Ämter üben die Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaften aus, bis diese aufgelöst werden oder bis die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindeaufsichtsbehörde übergegangen sind. 11Sie sind insbesondere zuständig für die Genehmigung der Finanzierungspläne, der Investitionsprogramme und erforderlichenfalls der Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaften. 12Sie bewirtschaften die zugewiesenen Haushaltsmittel zur Förderung der Ländlichen Entwicklung, bewilligen die Zuwendungen und überwachen deren ordnungsgemäße Verwendung.
13Sie sind ferner Aufsichtsbehörden über die Verbände und überwachen deren Haushalts- und Wirtschaftsführung.
14In den Verfahren nach dem FlurbG sind die Ämter Planfeststellungsbehörden für den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. 15Sie sind Widerspruchsbehörden für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Ämter, der Teilnehmergemeinschaften und der Verbände.
16In Verfahren nach dem FlurbG führen sie Katastervermessungen und die Abmarkung von Grundstücksgrenzen aus, soweit diese nicht den staatlichen Vermessungsbehörden übertragen sind (Art. 12 Abs. 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG in Verbindung mit Art. 3 des Abmarkungsgesetzes – AbmG).
17Die Ämter sind Träger öffentlicher Belange in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren, bei der Aufstellung von Bauleitplänen sowie in anderen Verwaltungsverfahren, durch die Belange des ländlichen Raumes berührt werden. 18Sie wirken ferner mit bei der Ausarbeitung von Programmen und Plänen der Landesplanung.
19Außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG sind die Ämter insbesondere zuständig für Maßnahmen der Dorferneuerung, für den ländlichen Wegebau (mit Ausnahme des forstlichen Wegebaus) und für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft sowie des Boden- und Gewässerschutzes. 20Zudem obliegen ihnen die Förderung und Begleitung von Integrierten Ländlichen Entwicklungsprozessen zur Unterstützung und Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit und Gemeindeentwicklung. 21Die Ämter arbeiten dabei mit allen beteiligten Behörden und Organisationen zusammen. 22Zur Förderung der aktiven Beteiligung der Bürger unterstützen die Ämter die Arbeit der Schulen für Dorf- und Land- bzw. Flurentwicklung.