Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Verfahren für den Dienstleistungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen

1Die Qualifizierungsmaßnahmen sind von den nachgeordneten Behörden bis Juli jedes Jahres für das folgende Jahr zu planen und bei der jeweiligen Regierung mit einem Antrag auf Kostenübernahme, der eine detaillierte Aufstellung der Kosten beinhaltet, einzureichen.
2Die Kostenaufstellung muss enthalten:
Thema der Veranstaltung/Titel der Maßnahme,
Termine und Dauer,
Kostenplanung,
Teilnehmergebühr (mit Förderung),
kalkulatorische Teilnehmergebühr (ohne Förderung).
3Die jeweilige zuständige Regierung übernimmt die fachliche und beihilferechtliche Prüfung der Anträge und erteilt die Mittelzusage an die nachgeordneten Behörden.
4Nach Beendigung der Maßnahme teilen die nachgeordneten Behörden den jeweiligen zuständigen Regierungen die Einnahmen, die Istkosten und die Anzahl der Teilnehmer, aufgegliedert in Anzahl der Begünstigten (Teilnehmer gefördert) und der Teilnehmer ungefördert, mit.
5Über die Amtsverwaltung werden die Haushaltsmittel bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angefordert. Diese weist die Mittel der nachgeordneten Behörde zu.
6Die jeweiligen zuständigen Regierungen melden dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus jährlich die Gesamthöhe der ausgezahlten Beihilfe, die Anzahl der Begünstigten und den durchschnittlichen Anteil der Beihilfe.
7Die mit der Verfahrensabwicklung beauftragte Regierung aktualisiert die dabei einheitlich zu verwendenden Formblättern und Verfahrensanweisungen regelmäßig und macht sie den Zuständigen bekannt.