Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere zur:
Schaffung, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung neuer Erwerbsfelder (Diversifizierung),
Kompetenzentwicklung in Fragen der Unternehmensstrategie und Diversifizierung von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmen,
Entwicklung von Netzwerken von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmen mit Wirtschafts- und Sozialpartnern im ländlichen Raum.
2Die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen in den Schwerpunktbereichen:
Betriebszweig- und Unternehmensentwicklung,
Urlaub auf dem Bauernhof,
Direktvermarktung und Bäuerliche Gastronomie,
hauswirtschaftliche Dienstleistungen,
erlebnisorientierte Angebote,
soziale Landwirtschaft,
landwirtschaftsnahe Dienstleistungen.
3Grundlage ist das Qualifizierungskonzept, das in seiner aktuellen Form im Mitarbeiterportal veröffentlicht wird.
4Qualifizierungsmaßnahmen sind ab einer Mindestteilnehmerzahl von 14 Personen förderfähig.
5In begründeten Einzelfällen kann die Mindestteilnehmerzahl reduziert werden.
6Mit diesem Förderprogramm können Maßnahmen, die von anderen Dienstleistern (z. B. Volkshochschulen, Bildungszentren ländlicher Raum, Verbänden, wie z. B. Bayerischer Bauernverband) angeboten werden bzw. die einen Erholungs-, Freizeit- oder Hobbycharakter haben, nicht gefördert werden.
7Die Qualifizierungsmaßnahmen werden von den nachgeordneten Behörden der Landwirtschaftsverwaltung angeboten.
8Sie können auch ganz oder teilweise in digitaler Form erfolgen.