Inhalt
10.
Monitoring
1Die Maßnahmenträger führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.
2Diese Aufzeichnungen und die Abrechnungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.