Inhalt
4.
Förderung
4.1
Art der Förderung
1Die Förderung wird in Form der Ermäßigung von Teilnehmergebühren für entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen der Landwirtschaftsverwaltung als bezuschusste Dienstleistungen gewährt.
2Die Mittel werden den nachgeordneten Behörden als Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme zugewiesen.
4.2
Förderfähige Kosten
1Förderfähig sind Aufwendungen für staatliches Personal, Referentenhonorare sowie Sachaufwandskosten (z. B. Materialkosten, Lehrgangsunterlagen, Besichtigungsgebühren, Buskosten, Raummieten) im notwendigen Umfang.
2Für Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung, der Forstverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung wird bei Referententätigkeit ein Referentenhonorar (Personalvollkosten) und für die Organisation einschließlich Vor- und Nachbereitung der Qualifizierung eine Pauschale angesetzt.
4.3
Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und beträgt für Begünstigte bis zu 70 % der förderfähigen Kosten.