Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Förderung

4.1   Art der Förderung

1Die Förderung wird in Form der Ermäßigung von Teilnehmergebühren für entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen der Landwirtschaftsverwaltung als bezuschusste Dienstleistungen gewährt.
2Die Mittel werden den nachgeordneten Behörden als Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme zugewiesen.

4.2   Förderfähige Kosten

1Förderfähig sind Aufwendungen für staatliches Personal, Referentenhonorare sowie Sachaufwandskosten (z. B. Materialkosten, Lehrgangsunterlagen, Besichtigungsgebühren, Buskosten, Raummieten) im notwendigen Umfang.
2Für Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung, der Forstverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung wird bei Referententätigkeit ein Referentenhonorar (Personalvollkosten) und für die Organisation einschließlich Vor- und Nachbereitung der Qualifizierung eine Pauschale angesetzt.

4.3   Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und beträgt für Begünstigte bis zu 70 % der förderfähigen Kosten.