Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

6.   Mehrfachförderung

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überscheidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vgl. Art. 8 AGVO).