Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Veranstaltungen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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Die Veranstaltung findet in einer Veranstaltungsräumlichkeit im Freistaat Bayern statt.
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Die Veranstaltungsräumlichkeit darf nicht vom Antragstellenden selbst oder von einer rechtlich mit diesem verbundenen Organisationseinheit (z. B. Tochtergesellschaft) zur Verfügung gestellt oder vermietet werden.
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Die Veranstaltung findet (1) erstmals statt oder (2) findet (obwohl die Veranstaltung als solche nicht erstmals stattfindet oder die Veranstaltung bereits früher in Bayern stattgefunden hat) seit drei Jahren erstmals in Bayern statt oder (3) es handelt sich nachweislich um eine regional in Bayern und angrenzenden Nachbarländern oder -staaten rotierende Veranstaltung, die keinen festen Standort in Bayern hat und so in Bayern gehalten werden kann. Veranstaltungen der Fallgruppe (3) können nicht öfter als zwei Mal in fünf aufeinander folgenden Jahren gefördert werden.
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Die Veranstaltung hat an jedem Veranstaltungstag mindestens 300 Teilnehmende vor Ort. Online-Teilnehmende sind zur Ermittlung der Förderfähigkeit nicht von Belang.
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Die Veranstaltung dauert mindestens zwei Tage mit jeweils mindestens vier Stunden inhaltlichem Veranstaltungsprogramm. Nicht zum inhaltlichen Programm gehören Pausen und Programmteile, die im Wesentlichen der Unterhaltung dienen.
4.2
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Als Maßnahmenbeginn gilt grundsätzlich die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. 3Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Unterzeichnung jeglicher Verträge, die für die Durchführung der konkreten Veranstaltung notwendig sind, erst nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn seitens der Bewilligungsstelle erfolgen darf. 4Davon ausgenommen sind bestehende Rahmenverträge zum Abruf von Einzelleistungen vor dem Abruf von Einzelleistungen, die sich direkt auf das geförderte Vorhaben beziehen, sowie der Abschluss von Verträgen, die der Einnahmeseite des Veranstaltens zuzurechnen sind. 5Die Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit erfolgreicher Übermittlung des digitalen Antrags als erteilt, d. h. der Antragsteller kann ab diesem Moment Verträge schließen und Verpflichtungen eingehen, ohne dass dies förderschädlich wäre. 6Aus der Zustimmungsfiktion kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. 7Wurden Verpflichtungen vor Antragstellung eingegangen, ist die Förderung für die gesamte Veranstaltung ausgeschlossen.