Inhalt

Text gilt ab: 22.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Veranstalter oder von diesen nachweislich Beauftragte, die Veranstaltungen in Bayern planen und durchführen.

3.1  

Antragsberechtigt sind:
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
rechtsfähige Personengesellschaften,
selbstständig und freiberuflich Tätige.

3.2  

Nicht antragsberechtigt sind:
Antragstellende, die ihre Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt haben,
Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern diese eine juristische Person sind, für den oder die Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben/hat oder zu deren Abgabe verpflichtet sind/ist,
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Ziff. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, ABl. (EU) L 187 vom 26. Juni 2014, in ihrer jeweils geltenden Fassung,
Bund, Länder und Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften,
politische Parteien oder vergleichbare ausländische Organisationen.