Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung sind Tagungen und Kongresse – auch solche, die im Zusammenhang mit Fachmessen stattfinden und auch solche, die im Zusammenhang mit (gesetzlich verpflichtenden) Mitgliederversammlungen stattfinden – (im Folgenden: Veranstaltungen), die sich als geschlossene Veranstaltungen an ein Fachpublikum richten. 2Veranstaltungen richten sich an ein Fachpublikum, wenn die Teilnehmenden aus einer professionellen Motivation heraus teilnehmen, beispielsweise im Auftrag ihres Arbeitsgebers bei reinen Wirtschaftsveranstaltungen oder auch ausschließlich zu Zwecken der Forschung und/oder des Wissenstransfers wie bei Wirtschaftsveranstaltungen mit wissenschaftlicher Begleitung oder reinen Wissenschaftsveranstaltungen. 3Der Zuwendungsfähigkeit einer Veranstaltung steht es nicht entgegen, wenn ein zeitlich untergeordneter Teil der Veranstaltung auch für andere Personen oder die Allgemeinheit geöffnet wird.
4Nicht zuwendungsfähig sind:
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Messen, Ausstellungen, Kultur- und Sportveranstaltungen und ähnliche Formate, auch wenn sie sich ausschließlich an ein Fachpublikum richten und/oder mit einer förderfähigen Veranstaltung verbunden sind,
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reine Firmen-, Verbands- und Vereinsveranstaltungen, die im Wesentlichen für eigene (Konzern- oder Joint-Venture-)Mitarbeiter oder Mitglieder der jeweiligen Vereinigungen ausgerichtet werden, sowie Veranstaltungen im Rahmen bestehender Geschäfts- und Akquisebeziehungen, Veranstaltungen innerhalb einer wissenschaftlichen Institution und vergleichbare Veranstaltungen,
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Veranstaltungen, die Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, oder die sich an Personen richten, die aus einer privaten Motivation heraus an der Veranstaltung teilnehmen,
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Veranstaltungen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind.
5Veranstaltungen, die nicht im Einklang mit diesen Richtlinien stehen, können nicht gefördert werden.