Inhalt

Text gilt ab: 27.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form eines Zuschusses (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) AGVO) im Rahmen einer Projektförderung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die gesamten Investitionskosten, die für die Neuerrichtung von Elektrolyseuren und unmittelbar damit verbundene Anlagenbestandteile zur bedarfsgerechten Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff erforderlich sind (Art. 41 Abs. 6 AGVO). 2Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Infrastruktur für die Verteilung und Übertragung des Wasserstoffs, Batterie-Speicher, zugehörige Stromerzeugungsanlagen und Anlagen zur Rückverstromung sowie für den Erwerb von Grundstücken. 3 Ausgaben für den Betrieb der Anlage sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig. 4Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3   Umfang der Förderung

1Die Zuwendungssumme soll fünf Millionen Euro nicht überschreiten. 2Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gem. Art. 41 Abs. 7 Buchst. a) AGVO. 3Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um bis zu 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden (Art. 41 Abs. 8 AGVO). 4Die tatsächliche Erhöhung der Beihilfeintensität wird durch den Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und der Lage des Investitionsortes im Zuwendungsbescheid festgelegt.

5.4   Mehrfachförderung

1Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich. 2Die Förderaufrufe werden während laufender Förderaufrufe des Bundes mit gleichem Förderziel ausgesetzt.