Inhalt

Text gilt ab: 27.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1   Anwendbare Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23, 44 BayHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

7.2   Zweckbindung

1Die Dauer der Zweckbindung der Förderung wird im Zuwendungsbescheid auf die Dauer der steuerlichen Abschreibung, mindestens jedoch fünf Jahre nach Inbetriebnahme festgelegt. 2Bei Verkauf der geförderten Investitionsgüter muss der Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass alle Pflichten an den Käufer übergehen. 3Der Verkauf ist dem Projektträger frühzeitig anzuzeigen und hat in enger Abstimmung mit diesem zu erfolgen. 4Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fördermittelgebers.

7.3   Monitoring

1Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 2Zu diesem Zweck erstellt der Projektträger statistische Auswertungen und legt diese regelmäßig dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vor. 3Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.

7.4   Veröffentlichung

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

7.5   Aufbewahrungsfristen

1Die Europäische Kommission und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie haben das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 3Die Aufbewahrungsfrist wird in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.

7.6   Prüfrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.