Inhalt

Text gilt ab: 27.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieses Programms werden Förderungen für Investitionen in die Neuerrichtung von Elektrolyseuren und unmittelbar damit verbundene Anlagenbestandteile zur bedarfsgerechten Erzeugung von ausschließlich erneuerbarem Wasserstoff vor Ort i. S. v. Art. 2 Nr. 102c AGVO durch eine einmalige Zuwendung auf Basis des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) gewährt.