Inhalt

Text gilt ab: 27.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Lokalisierung

Das Vorhaben muss im Freistaat Bayern durchgeführt werden.

4.2   Vorhabenbeginn

1Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ohne dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorgelegen hat, oder die im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. 3Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3   Leistung und Anforderungen an genutzten Strom

1Die Elektrolyseure müssen eine Mindestleistung von 1 MW haben und zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach Art. 2 Nr. 109 AGVO betrieben werden. 2Bei Vorhaben im Bereich des erneuerbaren Wasserstoffs, die einen Elektrolyseur und eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung erneuerbarer Energien nach einem einzigen Netzanschlusspunkt beinhalten, darf nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 AGVO die Kapazität des Elektrolyseurs die Gesamtkapazität der Einheiten zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht überschreiten.