Inhalt

Text gilt ab: 21.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Hinweise und Schlussbestimmungen

8.1 Prüfungsrechte

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen. 2Dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsbehörde sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Daher sind sämtliche für die Zuwendung relevanten Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

8.2 Subventionserhebliche Tatsachen

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung – subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I 1976, S. 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345, BayRS 450-1-J). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme dieser Tatsachen abgeben.

8.3 Hinweispflicht

1Bei allen geförderten Maßnahmen ist auf die Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hinzuweisen. 2Das aktuelle Logo wird dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt. 3Bei direkter oder indirekter Mitwirkung der bayern design GmbH oder des Bayerischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft (BZKK) bzw. der Bayern Innovativ GmbH soll das Logo dieser mitwirkenden Institution(en) in Einladungen, Publikationen etc. aufgenommen werden.