Inhalt

Text gilt ab: 21.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind; Näheres regelt VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO. 2Auf der Grundlage eines begründeten Antrages kann im Einzelfall die vorherige Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt werden.

4.2 

Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt grundsätzlich als „De-minimis“-Beihilfe.

4.3 

1Im Einzelfall kann eine Förderung mit entsprechend fundierter Begründung auch auf Grundlage der Bestimmungen der AGVO bewilligt werden. 2Die materiellen und formellen Voraussetzungen der AGVO sind dabei im Einzelfall zu prüfen und einzuhalten.

4.4 

1Der Eigenanteil ist durch Eigenmittel (= Barmittel) und ggf. ergänzend durch Eigenleistungen – wie z. B. ehrenamtlichen bzw. freiwilligen Arbeitsleistungen von Mitgliedern bzw. Mitarbeitern, Projektbeteiligten oder Dritten und/oder Sachleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt entstehen, zu erbringen. 2Die als Eigenanteil einzubringenden Barmittel dürfen 10 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht unterschreiten.