Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gefördert werden Projekte, die dazu beitragen, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft in Bayern entsprechend dem unter Nr. 1 genannten Förderzweck weiterentwickelt, gestärkt und vernetzt wird. 2Die Projekte müssen eine wirtschaftliche Ausrichtung haben und können sich auch auf mehrere Teilbereiche der Kreativ- und Kulturwirtschaft beziehen.

2.2  

Förderfähig sind insbesondere:
–
Workshops;
–
Informationsveranstaltungen (z. B. Designgespräche, Unternehmerforen);
–
Festivals, Kongresse, Konferenzen, Veranstaltungen;
–
Messebeteiligungen;
–
Maßnahmen zur Image- und Identitätsbildung, Vernetzung sowie Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft;
–
Maßnahmen zur Stärkung von Cross-Innovation-Prozessen;
–
Maßnahmen zur Markterschließung;
–
Maßnahmen zur Förderung des europäischen Austauschs;
–
Vorhaben, die die Bedeutung kulturell-kreativer Aktivitäten und Ausdrucksformen der Öffentlichkeit näherbringen, unter anderem durch Einsatz neuer Technologien.

2.3  

Nicht förderfähig sind insbesondere:
–
Vorhaben, die grundsätzlich dem Aufgabenbereich von staatlich anerkannten Schulen, (Fach-)Hochschulen, (Kunst-)Akademien und dergleichen zuzuordnen sind (wie z. B. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen);
–
die Durchführung von Einzelberatungen;
–
Projekte, die überwiegend der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern und Kultureinrichtungen zuzurechnen sind.