Inhalt

Text gilt ab: 21.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

1Gefördert werden Projekte, die dazu beitragen, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft in Bayern entsprechend dem unter Nr. 1 genannten Förderzweck weiterentwickelt, gestärkt und vernetzt wird. 2Die Projekte müssen eine wirtschaftliche Ausrichtung haben und können sich auch auf mehrere Teilbereiche der Kreativ- und Kulturwirtschaft beziehen.

2.2 

Förderfähig sind insbesondere:
Workshops;
Informationsveranstaltungen (z. B. Designgespräche, Unternehmerforen);
Festivals, Kongresse, Konferenzen, Veranstaltungen;
Messebeteiligungen;
Maßnahmen zur Image- und Identitätsbildung, Vernetzung sowie Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft;
Maßnahmen zur Stärkung von Cross-Innovation-Prozessen;
Maßnahmen zur Markterschließung;
Maßnahmen zur Förderung des europäischen Austauschs;
Vorhaben, die die Bedeutung kulturell-kreativer Aktivitäten und Ausdrucksformen der Öffentlichkeit näherbringen, unter anderem durch Einsatz neuer Technologien.

2.3 

Nicht förderfähig sind insbesondere:
Vorhaben, die grundsätzlich dem Aufgabenbereich von staatlich anerkannten Schulen, (Fach-)Hochschulen, (Kunst-)Akademien und dergleichen zuzuordnen sind (wie z. B. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen);
die Durchführung von Einzelberatungen;
Projekte, die überwiegend der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern und Kultureinrichtungen zuzurechnen sind.