Inhalt

Text gilt ab: 21.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfänger kommen grundsätzlich
juristische Personen des Privatrechts (z. B. Verbände, Vereine, GmbHs),
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
in Betracht, die ihren Sitz oder Wohnsitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern haben oder ihr Vorhaben in Bayern realisieren.