Inhalt

Text gilt ab: 21.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 

1Die Förderung erfolgt im Regelfall als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2In begründeten Einzelfällen ist die Gewährung eines höheren Fördersatzes möglich. 3Soweit für Maßnahmen Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden, darf der Gesamtanteil der Zuwendung 90 % nicht überschreiten. 4Soweit die Förderung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, ist insgesamt der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten.

5.3 

Zuwendungen bis 10 000 Euro können als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden, sofern VV Nr. 2.2.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO dem nicht entgegen steht.

5.4 

1Für wirtschaftsnahe Informationsveranstaltungen (s. Nr. 2.2, zweites Tiret) können im Rahmen der Festbetragsfinanzierung Förderpauschalen in Höhe von
2 000 Euro (mindestens 30 Teilnehmer und mindestens 2 Referenten)
5 000 Euro (mindestens 60 Teilnehmer und mindestens 4 Referenten)
bewilligt werden. 2Die Bewilligung einer Förderpauschale darf nicht zu einer Überförderung (Ausschluss der Erwirtschaftung eines möglichen Gewinns) führen. 3Die als Eigenanteil einzubringenden Barmittel von mindestens 10 % dürfen durch die gewährte Pauschale nicht unterschritten werden.

5.5 

Zuwendungen unter 5 000 Euro werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze); Nr. 5.4 bleibt davon unberührt.