7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
1Die Anträge werden beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingereicht. 2Die bayern design GmbH und das Bayerische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft (BZKK) beraten und unterstützen die Antragsteller und ergänzen die Projektvorschläge bzw. Anträge um eine fachliche Stellungnahme.
7.2
1Der Antrag besteht aus
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Antragsformular,
- –
Kosten- und Finanzierungsplan,
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einer genauen Projektbeschreibung,
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sonstigen Anlagen (zum Beispiel De-minimis-Erklärung).
2Liegt dem Antrag eine Förderpauschale (Nr. 5.4 Satz 1) zu Grunde, genügt das Antragsformular mit einer genauen Projektbeschreibung und einer De-minimis-Erklärung, ggf. mit weiteren Erläuterungen z. B. zu den (vorläufigen) Programmen (Themen, Zeit, Dauer, Zielgruppe).
7.3
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
7.4
1Die Entscheidung über die Gewährung einer Förderung (Förderwürdigkeit) und ggf. die Förderhöhe wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf Grundlage der Stellungnahmen der bayern design GmbH bzw. dem BZKK getroffen. 2Die finale Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken. 3Die Regierung von Mittelfranken erlässt die Zuwendungsbescheide und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P), sofern nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
7.6
1Zum Nachweis der Verwendung bei Förderungen im Wege der Anteilfinanzierung ist der einfache Verwendungsnachweis gem. VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ausreichend. 2Die bewilligende Behörde behält sich jedoch vor, bei Bedarf einzelne Belege anzufordern. 3Bei Förderungen im Wege einer Festbetragsfinanzierung soll der Nachweis der Verwendung im Rahmen einer Verwendungsbestätigung gem. VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO erfolgen.
7.7
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behält sich eine Evaluierung der geförderten Maßnahme vor.
7.8
1Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, gilt: 2Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
7.9
Der Förderempfänger ist auf die einschlägige, beihilferechtliche Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.