Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Technische Anforderungen

Aufbau und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur sind durch Fachunternehmen vorzunehmen; die technischen und rechtlichen Vorgaben sind einzuhalten (z. B. Technische Netzanschlussbedingungen, VDE).

4.2   Vorhabenlaufzeit

1Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme der beantragten Ladepunkte soll nicht länger als 18 Monate betragen und beginnt ab dem Erstellungsdatum des entsprechenden Zuwendungsbescheides. 2Über eine mögliche Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsstelle auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Auf Abschnitt 6.5 „Verwendungsnachweis und Auszahlung“ wird verwiesen.

4.3   Betrieb der Ladeinfrastruktur (Mindestbetriebsdauer)

1Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens drei Jahre im Sinne dieser Richtlinie in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). 2Die Mindestbetriebsdauer beginnt ab Inbetriebnahme der beantragten Ladepunkte unter Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinie. 3Die Sicherstellung des Betriebs kann durch Dritte erfolgen. 4Der Zuwendungsempfänger muss jedoch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein und kann seine Verantwortung gem. jeweiligem Zuwendungsbescheid nicht auf Dritte übertragen.

4.4   Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Vor Bewilligung der Zuwendung bzw. Erstellungsdatum des Zuwendungsbescheides darf mit dem Vorhaben nicht begonnen worden sein. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 3Planung, unverbindliche Einholung von Angeboten, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4Die im Rahmen eines Fördervorhabens angefallenen Ausgaben sind nur dann förderfähig, wenn diese gem. Beauftragungs- bzw. Rechnungsdatum innerhalb der Vorhabenlaufzeit nach Abschnitt 4.2 angefallen sind.